Weitere Themen

BGH verhandelt am 11.10.2018 über die Zulässigkeit der App „UBER Black“

Nachdem der BGH gerade entschieden hat (Urteil v. 29.03.2018, Az. I ZR 34/17 – Bonusaktion für Taxi App), dass Rabattkationen von Taxivermittlern zulässig sind, wenn das Taxiunternehmen jeweils den vollen Fahrpreis erhält vgl. News der Wettbewerbszentrale hierzu >> ) kündigt die Pressestelle des BGH den nächsten Verhandlungstermin zu einer App an, die Personenbeförderungen vermittelt: „UBER Black“. Der Verhandlungstermin ist auf den 11. Oktober 2018 (Az. I ZR 3/16) anberaumt.

Ordnungsgeld wegen Werbung für „Gewinnreise“

Das LG Bremen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale gegen einen Reiseveranstalter ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,- wegen Verletzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Untersagung verhängt (Beschluss vom 20.06.2018, Az. 12 O 202/17, nicht rechtskräftig). Dem Veranstalter sogenannter Gewinnreisen war untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben oder sonstigen Äußerungen mitzuteilen, der jeweilige Adressat der Mitteilung habe eine Reise gewonnen bzw. sei Gewinner einer Reise, wenn der Reiseteilnehmer für die Reise gleichwohl Kosten tragen muss, i

Aktuelles Seminarangebot der Wettbewerbszentrale: Rückblick zum Seminar „Datenschutz & Recht im Online-Marketing“ in München + Hinweis weitere Termine 2018 in Hamburg, Berlin und Köln

Am 19.07.2018 startete das Spezialseminar der Wettbewerbszentrale zum Thema „Datenschutz & Recht im Online-Marketing“ in München. Die beiden Referenten, Herr Dr. Carlo Piltz (Rechtsanwalt bei reuschlaw) und Christina Kiel, LL. M. Eur. (Syndikusrechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale) erläuterten neben allgemeinen Grundlagen im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht in dem vierstündigen Seminar zahlreiche wichtige und praxisrelevante Problemfelder in diesem breiten Themenfeld.

Europäische Kommission fordert Airbnb auf, EU-Verbrauchervorschriften einzuhalten

Die Europäische Kommission und die EU-Verbraucherbehörden haben von Airbnb Änderungen bezüglich ihrer Preisangaben und einiger ihrer Geschäftsbedingungen gefordert. Diese seien nicht mit EU-Verbrauchervorschriften, wie der UGP-RL (2005/29/EG) oder der Missbrauchsklausel-RL (93/13/EWG), vereinbar.

Airbnb solle bei der Darstellung der Preise transparent sein.

6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

LG München zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung: Voreingestelltes Häkchen reicht nicht für Einwilligung zum Newsletter aus

Das LG München I hat über die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung entschieden (Urteil v. 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17, n. rkr.). Die Wettbewerbszentrale ist damit erfolgreich gegen unzulässige E-Mail-Werbung eines Onlinehändlers für Babyprodukte vorgegangen.

Im Kassenbereich des Online-Shops der Beklagten befand sich

EuGH verbessert Schutz der Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat beschlossen die Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen besser zu schützen. Bei allen ab 01.07.2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen wird der Namen der beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt und alle Hinweise, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können werden zukünftig weggelassen. Dabei geht es nur um die Veröffentlichungen, so dass der übliche Verfahrensablauf und insbesondere die mündlichen Verhandlungen nicht betroffen sind.

BGH legt EuGH Fragen zum Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ vor

Der BGH hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Hersteller von essigbasierenden Produkten aus dem Raum Baden und einem Zusammenschluss von Erzeugern von „Aceto Balsamico di Modena“ das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss v. 12.04.2018, Az. I ZR 253/16). Der BGH möchte wissen, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.
Der Kläger vertreibt Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.

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