Nachdem der BGH gerade entschieden hat (Urteil v. 29.03.2018, Az. I ZR 34/17 – Bonusaktion für Taxi App), dass Rabattkationen von Taxivermittlern zulässig sind, wenn das Taxiunternehmen jeweils den vollen Fahrpreis erhält (vgl. News der Wettbewerbszentrale hierzu >> ) kündigt die Pressestelle des BGH den nächsten Verhandlungstermin zu einer App an, die Personenbeförderungen vermittelt: „UBER Black“. Der Verhandlungstermin ist auf den 11. Oktober 2018 (Az. I ZR 3/16) anberaumt.
Der Fall
Mit der App „UBER Black“ konnten Fahrgäste über den Server der Beklagten in den Niederlanden einen Mietwagen bestellen. Von dort erhielt der Fahrer des freien Mietfahrzeugs, das sich zum Zeitpunkt des Auftrags am nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag, den er zu bestätigen hatte. Zeitgleich erfolgte per E-Mail eine Benachrichtigung an das Mietwagenunternehmen, das das ausgewählte Fahrzeug betrieb. Die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Werbung für Rabattaktionen erfolgten durch die Beklagte. Für die Fahraufträge galten von ihr gestellte Bedingungen. Der Kläger, ein Taxiunternehmer in Berlin, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG i. V. m. § 49 PBefG (sogenannte Rückkehrpflicht). Der Berliner Taxiunternehmer hatte sowohl vor dem LG Berlin (Urteil vom 9.02.2015, Az. 101 O 125/14) als auch dem Kammergericht Berlin ( Urteil v. 11.12.2015. Az. 5 U 31/15) Erfolg.
Rechtliche Bewertung des Kammergerichts
Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. So solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen. Damit solle die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs geschützt werden. Die Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfasssungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. Sie seien z. B. nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Dies müssten aber die Taxifahrer, die zudem auch noch an feste Beförderungstarife gebunden seien.
Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. “Verkehrsdienstleistungen” seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) ausgenommen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.
Der bisherigen Prozessverlauf vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Az.I ZR 3/16) das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der BGH mit Beschluss vom 29.03.2018 zurückgenommen, weil inzwischen der EuGH i. d. S. Elite Taxi/Uber Systems Spain ein Urteil gefällt hat (Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-434/15).
Die Entscheidung des EuGH
Im vom EugH entschiedenen Fall konnten in Barcelona u. a. Privatleute, die keine Berufskraftfahrer sind, über die App UberPop in ihren eigenen Autos Fahrgäste befördern. Die Frage, ob Uber, wie auch die anderen Taxidienste, eine behördliche Genehmigung benötigte, hing davon ab, ob der EuGH den Vermittlungsservice von Uber als „Verkehrsdienstleitung“ oder als „Dienst der Informationsgesellschaft“ ansehen würde. Würde der EuGH das Angebot als eine „Informations-Dienstleistung“ einordnen, so würden die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit gelten und danach könnte die Reglementierung von Uber mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar sein. Handelt es sich nach Auffassung des EuGH aber um eine „Verkehrsdienstleistung“, dann gehört sie zum Verkehrssektor, der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegt. Diese könnten hierfür dann eigene Regeln aufstellen. De EuGH hat entschieden, dass der Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung anzusehen sei, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehe und deshalb nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ i. S. v. Art. 1 Nr. 2 Informationsverfahren-RL (98/34/EG), sondern als „Verkehrsdienstleistung“ i. S. v. Art. 2 Abs. 2 lit. d Dienstleistungs-RL (2006/123/EG) einzustufen sei.
Verhandlungstermin vor dem BGH
Der Verhandlungstermin ist auf den 11.10.2018, 9.00 Uhr anberaumt. Es wird dann mit Spannung das Urteil des BGH erwartet.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH Nr. 125/2018 v. 26.07.2018 >>
News der Wettbewerbszentrale v. 23.07.2018 // Rabattaktionen von Taxivermittler zulässig >>
Weitere Informationen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Vorabentscheidungsersuchen des BGH, Beschluss v. 18.05.2017, Az. I ZR 3/16 >>
cb
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