Der EuGH hat über die Anforderungen an eine Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen entschieden (Urteil v. 05.07.2018, Rs. C-339/17).
In einem Verfahren vor dem LG Köln war der Verein für lauteren Wettbewerb e. V. gegen die Princesport GmbH vorgegangen. Diese habe nach Ansicht des Klägers bei der Bewerbung und beim Vertrieb von ausschließlich aus einer Faser bestehenden Textilerzeugnissen über das Internet die entsprechenden Anforderungen an Etikettierung und Kennzeichnung nicht beachtet. Es erging ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, gegen welches diese Einspruch einlegte. Das Landgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Art. 7 und 9 Textilkennzeichnungs-VO (1007/2011/EU) zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH entschied, dass eine allgemeine Verpflichtung bestehe, sämtliche Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen. Es bestehe aber keine Pflicht zur Verwendung einer der Zusätze „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses.
Dazu führte er aus, dass die Situation, dass die betreffenden Textilerzeugnisse über einen Online-Katalog verkauft würden, in den Geltungsbereich der Textilkennzeichnungs-VO falle. Aus Art. 4 und 14 Abs. 1 Textilkennzeichnungs-VO ergebe sich eine allgemeine Verpflichtung, Textilerzeugnisse allgemein, und damit auch solche die nur aus einer Faser bestehen, zu etikettieren oder zu kennzeichnen. Durch diese Verpflichtung lasse sich für die Verbraucher gewährleisten, dass sie korrekte und präzise Informationen erhalten.
Art. 7 Abs. 1 Textilkennzeichnungs-VO stelle durch den Begriff „dürfe“ klar, dass die Verwendung der Zusätze „100%“, „rein“ oder „ganz“ bei der Etikettierung bzw. Kennzeichnung rein fakultativ sei. Dies seien auch lediglich Beispiele, womit auch „ähnliche“ Zusätze wie die genannten verwendet werden dürften. Eine solche Auslegung der Verordnung gewährleiste ebenfalls das Ziel, dass Verbraucher korrekte und präzise Informationen erhalten.Die Verpflichtung aus Art. 9 Textilkennzeichnungs-VO hingegen, wonach der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben seien, gelte nicht für reine Textilerzeugnisse, sondern schon definitionsgemäß nur für „Multifaser-Textilerzeugnisse“.
Weiterführende Informationen
Urteil im Volltext aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europ >>
Ähnliche Entscheidungen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH, Urteil v. 24.03.2016, Az. I ZR 7/15 – Textilkennzeichnung >>
LG Köln, Urteil v. 06.11.2014, Az. 31 O 512/13 >>
lk/gb
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