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Dienstleistungen & Freie Berufe

Das Spektrum der Dienstleistungen ist
bunt und vielfältig.

Dienstleistungsbranche und Freie Berufe
sind wesentliche Elemente der europäischen Gesellschaften.

Schwerpunktbereich

Die Dienstleistungsbranche zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden Wirtschaftsbereichen in Deutschland. Auch in der EU bildet dieser Bereich ein wichtiges Standbein. Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit stellen die Mobilität von Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der EU sicher. Mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) wurde die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU erweitert. Was die Dienstleistungsbranche im allgemeinen ausmacht, ist unter anderem der hohe Personaleinsatz bei geringem Ressourcenverbrauch. Dienstleister und Dienstleistung sind hierbei unmittelbar verbunden. Das Spektrum von Dienstleistungen ist vielfältig. Von A wie Agenturen, B wie Bestattungsinstitute über U wie Unterrichtswesen, P wie Personaldienstleistungen oder V wie Verlage bis zu Z wie Zeltverleih und vieles mehr. Bei allen Werbekativitäten im Dienstleistungsbereich ist das Wettbewerbsrecht zu beachten. Im gesamten UWG ist immer die die Rede von „Waren oder Dienstleistungen“, so dass in den Dienstleistungsbranchen die gesamten Regeln des UWG anzuwenden sind. Wir unterstützen Sie in ihrem Dienstleistungsbereich gern zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts.

Medien und Verlage erbringen ganz klassische Dienstleistungen. Im Bereich des Lauterkeitsrechts geht es häufig um die Frage, ob bzw. wie das Trennungsgebot in der Praxis richtig umgesetzt wird, um unzulässige Schleichwerbung zu vermeiden. Beim Trennungsgebot im Wettbewerbsrecht geht es darum, Werbung und redaktionellen Text klar zu trennen. Klassische Schleichwerbung soll unterbunden werden. Gerade im Social Media Bereich und den Online-Medien kommt dieser Grundsatz häufig zum Tragen. Schauen Sie daher auch gern in unseren Bereich „Digitale Welt“

Freiberufler üben als kleine und mittelständische Unternehmer nicht nur eine rein kommerzielle Tätigkeit aus, sie nehmen insbesondere auch – zumeist in den Kernbereichen des öffentlichen Interesses – gesellschaftliche Verantwortung wahr. Ihre Arbeit zeichnet sich aus durch hohe Qualität, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit geprägten Vertrauensdienstleistungen. Die Freien Berufe sind entsprechend auch keine homogene Gruppe. Sie repräsentieren eine enorme Breite und berufliche Vielfalt. Ihre Tätigkeit ist ein wesentlicher Pfeiler unser Sozialen Marktwirtschaft: Unabhängiges Entscheiden, Verantwortung für das eigene Handeln, wirtschaftlicher Erfolg durch Leistung. Ein wesentliches Element des selbstständigen Mittelstandes ist auch das – für die Freien Berufe namensgebende – Element der Freiheit. Allerdings findet diese ihre Grenzen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Werbung und Marketingmaßnahmen der Freien Berufe unterliegen ebenso wie sonstige Dienstleistungen den wettbewerblichen Regeln. Nutzen Sie an dieser Stelle unserere Expertise!

Der Architekturmarkt umfasst z. B. unter anderem die Hochbau- und Innenarchitektur, die Landschaftsplanung und -gestaltung und Restaurationen. Die Berechtigung zur Bauvorlage ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Das Recht, Baupläne zur Genehmigung bei einer Baubehörde einzureichen, steht neben beratenden Ingenieuren den Architekten zu, die dafür in der Architektenliste eingetragen sein müssen. In der Praxis sind immer wieder Fälle anzutreffen, in denen der Entwurfsverfasser sich im Bauantrag als Architekt bezeichnet und einen Architektenstempel verwendet, obwohl die Eintragung in der Architektenliste aktuell nicht mehr besteht. Auch zu Allgemeine Geschäftsbedingungen kann es Fragen geben. So kann eine AGB, die das Betretungsrecht des Architekten zum Zwecke der Fertigung von Fotografien des Gebäudes vorsieht, unzulässig sein. Ein Bautechniker darf seine Firma nicht einfach als „Architektenbüro“ bezeichnen.  Sie sehen, es geht sowohl um den Schutz der eigenen Branche, als auch um die Vermeidung eigener Regelverstöße im Vorfeld.

Die Einsatzgebiete von Ingenieurinnen und Ingenieuren sind vielfältig. Ingenieure finden technische Lösungen für technische Probleme. Ob in den Bereichen Klimaschutz, Energie, Umwelt, Mobilität, Digitalisierung oder Medizin. Das Recht der Ingenieure ist Landesrecht. Die Bezeichnung „Ingenieur“ ist durch die Landesgesetze geschützt. Nur wer ein Studium mit Erfolg abgeschlossen hat oder dem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, darf die Bezeichnung „Ingenieur“ führen. Die Bezeichnung „Ingenieurbüro“ erfordert, dass innerhalb des Büros Ingenieure hauptberuflich arbeiten und sich nicht nur auf die Kontrolle freier Mitarbeiter beschränken.

In einer ständig expandierenden Dienstleistungsgesellschaft und einem modernen Industriestaat kommen Behörden, Gerichte, Privatpersonen und Unternehmen ohne Sachverständige nicht aus. Die Tätigkeit dieser Experten erlangt zunehmend an Bedeutung. So wird häufig die Erstellung von Gutachten und Expertisen benötigt. Der von den Bestellungskörperschaften an die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Zeit ihrer Bestellung herausgegebene Rundstempel dürfen nicht von anderen Sachverständigen kopiert werden. Die Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist dann irreführend, wenn er mit denen der regional zuständigen Bestellungskörperschaften verwechslungsfähig ist. Auch im Rahmen der Titelführung und bei der Werbung mit Verbandsmitgliedschaften gilt es, wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Auch die Sicherheitswirtschaft zählt primär zur Dienstleistungsbrache. Dieser Bereich betrifft sämtliche Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen. Hierzu gehören die Herstellung von Sicherheitstechnik sowie der Einbau von Sicherheitstechnik wie z. B. Rauchmelder, Schließ- und Zugangssysteme, aber auch Feuerlöscher sowie die Überprüfung dieser Sicherheitstechnik. Klassische Dienstleister in diesem Bereich sind Detektive, Wachdienste oder Brandschutzplaner sowie die Schlüsseldienste. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht spielen hier etwa das Irreführungsverbot und verschiedene Spezialgesetze eine Rolle. Dies können z. B. sein die Gewerbeordnung, die Handwerksordnung, das Produktsicherheitsgesetz, die Regeln zur CE-Kennzeichnung und die Verwendung des GS-Zeichens.

Sie interessieren sich für Immobilienmakler, dann schauen Sie gern in unsere Branche Immobilien. Die Finanzdiensleister finden Sie bei Finanzen, Banken & Versicherungen.

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LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I dem Betreiber einer Online-Zeitung untersagt, neben redaktionellen auch werbliche Teaser anzuzeigen, ohne diese eindeutig als Werbung zu kennzeichnen (Urteil vom 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23, nicht rechtskräftig).Teaser sind kurze Vorschautexte auf verlinkte Beiträge. Einer dieser Teaser verlinkte von der…

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Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“

Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Bochum (Az. I-15 O 31/24) jüngst die Verwendung der Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“ unterbunden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lag darin eine Irreführung über die Rechtsnatur der Zertifizierung, sowie eine Verwechslungsgefahr mit den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Irreführung über Zertifizierungsvorgang und öffentliche Bestellung und…

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Missverständliche Werbung für Fortbildungsmaßnahme gestoppt

Die Wettbewerbszentrale hat aktuell die Werbung eines Lehrgangsanbieters im Bereich Bau- und Raumakustik unter dem Aspekt einer Irreführung beanstandet.Fortbildungsveranstaltungen sind in vielen Branchen beliebt, in manchen sogar für Berufsträger verpflichtend. So sind beispielsweise Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer verpflichtet, innerhalb von zwei Kalenderjahren mindestens 16 Fortbildungsstunden à 45 Minuten zu absolvieren.…

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LG Trier: Schleichwerbung durch PR-Text und Foto des Herstellers in Printmedium

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Trier entschieden, dass eine „unbezahlte“ Schleichwerbung in der Presse keine unbezahlte Produktempfehlung ist, die der Gesetzgeber mit der neuen Influencer-Regelung in § 5a Abs. 4 UWG hat privilegieren wollen, wenn der Verlag einen PR-Text und ein Foto kostenlos nutzen durfte (LG Trier,…

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LG Frankfurt untersagt irreführende Werbung für Ferngutachten

Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Frankfurt ein Anerkenntnisurteil gegen einen Anbieter von Unfallgutachten erstritten. Damit wird dem Unternehmen untersagt, für die Erstellung von Kfz-Unfallgutachten zu werben mit der Behauptung, dass diese anhand von Fotos der Kunden erstellt werden (LG Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 22.03.2024, Az. 3-10 O 593/23,…

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OLG Hamburg: Online-Coaching fällt nicht unter FernUSG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bestimmtes Online-Coaching-Angebot nicht zulassungspflichtig sei, sodass der Anbieter seine Vergütung verlangen dürfe (OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 10 U 44/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens war, ob das Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fällt. Nach diesem Gesetz…

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