Das LG Bremen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale gegen einen Reiseveranstalter ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,- wegen Verletzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Untersagung verhängt (Beschluss vom 20.06.2018, Az. 12 O 202/17, nicht rechtskräftig). Dem Veranstalter sogenannter Gewinnreisen war untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben oder sonstigen Äußerungen mitzuteilen, der jeweilige Adressat der Mitteilung habe eine Reise gewonnen bzw. sei Gewinner einer Reise, wenn der Reiseteilnehmer für die Reise gleichwohl Kosten tragen muss, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag, Saisonzuschlag und/oder eine Flughafen-Sicherheitsgebühr (Versäumnisurteil vom 08.12.2017, Az. 12 O 202/17).
Anfang Februar 2018 erhielt eine Verbraucherin dann ein Werbeschreiben, in dem erneut der Gewinn einer Pauschalreise versprochen wurde. Tatsächlich fielen erneut Kosten an, wollte man den „Gewinn“ in Anspruch nehmen. Das Gericht sah hierin eine Verletzung der gerichtlichen Untersagung. Es ließ auch den Einwand des Unternehmens, man habe die Druckerei fernmündlich aufgefordert, das Werbemailing nicht zu versenden, nicht gelten. Diese Maßnahme war nach Ansicht des Gerichts unzureichend. Das Unternehmen hätte vielmehr die Rückgabe bzw. die Vernichtung der gedruckten Briefe fordern müssen, um auszuschließen, dass diese doch noch zum Versand gebracht wurden. Der Fall zeigt, dass die Gerichte hohe Anforderungen an den Unterlassungsschuldner stellen, damit weitere Rechtsverletzungen unterbleiben.
F 2 0575/17
hfs
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