Gesundheit

Das Gesundheitswesen ist Wachstumssegment und Umsatztreiber für die deutsche Wirtschaft. 

Zunehmender Wettbewerbsdruck stellt diese Branche vor viele Herausforderungen.

Schwerpunktbereich

Dieser Schwerpunktbereich umfasst neben den Berufsgruppen der Apotheker, Ärzte und Tierärzte, Osteopathen, Physiotherapeuten, die Krankenkassen, Pflegeeinrichtungen sowie die Pharmaindustrie. Auch das Gesundheitshandwerk und Medizinprodukte sind Teil dieser Branche. Alle diese Gruppen sollen letztlich die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Dennoch sind sie Unternehmen und müssen ihre Leistungsfähigkeit langfristig sichern. Daher verwundert es nicht, dass gerade auch im Gesundheitsbereich ein großer Wettbewerb herrscht.

Bei den Ärzten sind immer wieder Fernbehandlungen, Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher Bildern, die Vermischung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit ein Thema. Auch falsche Facharzt-Titel oder Praxisbezeichnungen spielen eine Rolle. Ab wann darf man sich als Klinik bezeichnen? Welche Rechte hat ein Arzt auf Bewertungsplattformen?

Bei den Apotheken werden Werbegaben gern in alle Richtungen ausgetestet, sei es als direkte Zugaben oder im Rahmen eines Bonus-Programmes. Auch Medikamenten-Abgabe-Automaten beschäftigen die Gerichte.

Die Pharmaindustrie darf ebenfalls keine verbotenen Werbegaben an Apotheken verteilen oder Wirksamkeiten vortäuschen, die nicht nachgewiesen sind. Trend ist u. a. die Werbung mit Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel.

Die Krankenkassen dürfen um neue Mitglieder werben, dabei aber z. B.  nicht über den Umfang der Leistung, die Beiträge oder über Testergebnisse irreführen.

Tierärzte müssen sich immer häufiger gegen Berufsgruppen abgrenzen, die ebenfalls auf dem Gebiet der Tierheilkunde tätig sind, wie etwa Tierheilpraktiker oder Tierpsychologen. Zwar kann sich als Tierheilpraktiker oder Tierpsychologe jeder niederlassen, da diese Berufe nicht geschützt sind, die Wettbewerbszentrale hält es allerdings für irreführend, wenn der werbliche Auftritt den Eindruck einer akademischen Ausbildung vermittelt. 

Bei der Zusammenarbeit von Ärzten und Hilfsmittelerbringer, wie z. B. Hörakustiker, Augenoptiker oder Sanitätshäuser, müssen berufsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

In der Branche der Augenoptik hat sich der Online-Handel in den letzten Jahren immer mehr etabliert. Ausgehend von der generellen Verkehrsfähigkeit von Onlinebrillen werden diese allerdings in einzelnen Fällen in einer Art und Weise angepriesen, die sich nicht mit dem UWG vereinbaren lässt. Zuwendungen sind auch bei den Gesundheitshandwerken ein großes Werbethema. Und neue Vertriebswege wie z. B. Brillenparty sollten vorher auf ihre wettbewerbsrechtliche Konformität geprüft werden. Auch der Hörgeräteakkustikermarkt ist heiß umkämpft, sind doch die Kosten in ein Hörgerät nicht gering. Das Thema Zuwendungen (z. B. Batterien) taucht auch hier wieder auf.

Unsere Spezialisten verfügen über eine jahrelange wettbewerbsrechtliche Expertise im Gesundheitssektor.

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Martin Bolm

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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