Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist es unzulässig, wenn ein Ticketvermittler eine Gebühr von bis zu 2,50 € für die elektronische Übermittlung von Tickets erhebt, die der Kunde dann selbst zu Hause ausdruckt (Urteil v. 23.08.2018, Az. III ZR 192/17).
Der Kläger ist ein verbraucherschützender Verband. Die Beklagte betreibt über die Webseite www.eventim.de ein Eventportal, über das Nutzer Tickets zu Veranstaltungen kaufen können. Die Beklagte bietet u.a. einen „Premiumversand“, für den sie 29,90 € berechnet, und die Option „ticketdirect“ an. Bei der zweiten Option können Käufer, das Ticket als .pdf-Datei nach Bereitstellung eines entsprechenden Links durch die Beklagte abrufen und selbst auszudrucken, wobei eine Servicegebühr von 2,50 € berechnet wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die Vorinstanzen folgten der Einschätzung des Verbands (LG Bremen, Urteil v. 31.08.2016, Az. 1 O 969/15; OLG Bremen, Urteil v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16), die Revision der Beklagten blieb auch ohne Erfolg. Der BGH entschied, dass sowohl der „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ als auch für die „ticketdirect“-Option unzulässig seien.
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
LG Bremen, Urteil v. 31.08.2016, Az. 1 O 969/15>>
OLG Bremen, Urteil v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16>>
fw
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Irreführende Werbung eines Hörakustikers mit einer Spitzenposition
-
Rückblick: Die Wettbewerbszentrale beim Internationalen Kongress der Liga in Bukarest
-
LG Darmstadt: Trotz bulgarischem Zeugnis Eintragung in Handwerksrolle nötig
-
Wettbewerbszentrale zur 12. GWB-Novelle: „Private Enforcement“ stärken
-
UWG erhält begrenzte EmpCo-Übergangsregel
