Ein Unternehmer handelt rechtswidrig, wenn er seinem Kunden per E-Mail eine Rechnung für gekaufte Waren übersendet und in die E-Mail eine Abfrage nach der Kundenzufriedenheit einbindet, wenn der Kunde ihm keine Einwilligung in die Übersendung von Werbung per E-Mail erteilt hat. Das entschied der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Urteil v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).
Zum Sachverhalt
Das beklagte Unternehmen übersandte dem Kunden eine Rechnung für gekaufte Waren per E-Mail. Es verknüpfte die Rechnung mit der Bitte, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen. War der Kunde zufrieden, sollte er für seinen Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung abgeben. Dafür stellte das Unternehmen einen Link bereit, über den sich der Kunde einloggen konnte. Hiergegen wandte sich der klagende Kunde. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten des beklagten Unternehmens (AG Braunschweig, Urteil v. 15.11.2016, Az. 118 C 1363/16; LG Braunschweig, Urteil v. 24.05.2017, Az. 9 S 404/16), der Kunde war in letzter Instanz erfolgreich.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH sah die Übersendung der Kundenzufriedenheitsabfrage als unzulässig an und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Maßgebend war, dass der Kunde dem Unternehmen keine Einwilligung in die Übersendung von Werbung per E-Mail erteilt hatte. Der BGH stellt klar, dass die Übersendung allein einer Rechnung keine Werbung darstelle. Im konkreten Fall liege der Werbecharakter in der Verknüpfung der Rechnung mit der Kundenzufriedenheitsbefragung. Sie diene, so die Karlsruher Richter, zumindest auch dazu, die befragten Kunden an das Unternehmen zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Sie vermittele den Eindruck, der Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um den Kunden und bringe sich bei ihm in Erinnerung. Das diene der Kundenbindung und ermögliche eine Weiterempfehlung. Weiteren Geschäftsabschlüssen solle mit der Kundenzufriedenheitsbefragung der Weg geebnet und dafür geworben werden.
In seiner Entscheidung stellt der BGH ausdrücklich nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung ab, da der klagende Kunde weder Mitbewerber des beklagten Unternehmens oder eine anspruchsberechtigte Verbandsorganisation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 UWG) gewesen sei. Vielmehr sieht er die Übersendung der E-Mail-Werbung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Beurteilungskriterien für die vorherige Einwilligung seien jedoch in diesen beiden Rechtsgebieten gleich. Nach Ansicht des BGH sei es dem Unternehmer zumutbar, nach Abschluss einer Verkaufstransaktion dem Kunden die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen, bevor er zum Mittel der E-Mail-Werbung greife.
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wn/fw
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