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Europäische Kommission fordert Airbnb auf, EU-Verbrauchervorschriften einzuhalten

Die Europäische Kommission und die EU-Verbraucherbehörden haben von Airbnb Änderungen bezüglich ihrer Preisangaben und einiger ihrer Geschäftsbedingungen gefordert. Diese seien nicht mit EU-Verbrauchervorschriften, wie der UGP-RL (2005/29/EG) oder der Missbrauchsklausel-RL (93/13/EWG), vereinbar.

Airbnb solle bei der Darstellung der Preise transparent sein.

Die Europäische Kommission und die EU-Verbraucherbehörden haben von Airbnb Änderungen bezüglich ihrer Preisangaben und einiger ihrer Geschäftsbedingungen gefordert. Diese seien nicht mit EU-Verbrauchervorschriften, wie der UGP-RL (2005/29/EG) oder der Missbrauchsklausel-RL (93/13/EWG), vereinbar.

Airbnb solle bei der Darstellung der Preise transparent sein. Dazu sollen die Preisinformationen auf der Webseite künftig so präsentiert werden, dass der Verbraucher den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Ausgaben, wie beispielsweise Servicegebühren, lokalen Steuern oder Reinigungspauschalen, erhalte. Sei es nicht möglich, einen Gesamtpreis im Voraus anzugeben, solle der Verbraucher zumindest darüber informiert werden, dass zusätzliche Gebühren anfallen können.

Außerdem solle Airbnb eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten werde. Je nach dem gelten unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften.

Hinsichtlich seiner Geschäftsbedingungen solle Airbnb u. a. den Verbraucher nicht dadurch rechtsmissbräuchlich benachteiligen, indem es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Streitigkeiten ein Gericht vorsieht, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.

Nach der Missbrauchsklausel-RL dürften Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen und die Vertragsklauseln müssten in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.

Airbnb hat nun bis Ende August 2018 Zeit, der Europäischen Kommission und den EU-Verbraucherbehörden Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Diese werden die vorgeschlagenen Änderungen dann überprüfen. Sollten sie die Vorschläge nicht als zufriedenstellend betrachten, können Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16.07.2018 >>

lk

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