Unwirksame Klauseln in Selektivvertriebsvertrag – Verbot der Preisgegenüberstellung mit der UVP des Herstellers
Das Landgericht Köln hat einem Hersteller von Schul- und Sportbedarfsartikeln wie Schulranzen und Rucksäcken auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale die Verwendung mehrerer Klauseln wegen Unwirksamkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (Urteil v. 11.07.2018, Az. 26 O 128/17, n. rkr.).