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OLG Brandenburg: Großhandel darf Apotheken kein Skonto gewähren

Dürfen im Geschäftsverkehr zwischen pharmazeutischem Großhandel und Apotheken auf die den Apotheken in Rechnung gestellten Preise Skonti gewährt werden?

Dürfen im Geschäftsverkehr zwischen pharmazeutischem Großhandel und Apotheken auf die den Apotheken in Rechnung gestellten Preise Skonti gewährt werden? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Frage in einem aktuellen Urteil verneint und ein pharmazeutisches Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Preise zu bewerben, anzukündigen oder zu gewähren, die durch die Gewährung von Skonti unter dem Preis liegen, der sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2023, Az. 6 U 86/21, nicht rechtskräftig). Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zum Hintergrund: Mindestpreis bei der Abgabe an Apotheken

Ähnlich wie bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an Verbraucher die Preisgestaltung der Disposition der Beteiligten entzogen ist, weil diese von Apotheken zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden müssen, enthält das Arzneimittelpreisrecht auch für die Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken konkrete Vorgaben. § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bestimmt, dass bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben sind; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Die Vorschrift enthält somit eine Preisuntergrenze, also einen Mindestpreis, den der Großhandel verlangen muss.

Unterschreitung der Preisuntergrenze durch Skonto?

Die Wettbewerbszentrale hatte im konkreten Fall die Preisgestaltung eines pharmazeutischen Unternehmens, das hochpreisige Arzneimittel im Direktvertrieb an Apotheken liefert, als mit den arzneimittelrechtlichen Vorgaben unvereinbar beanstandet: Ausweislich der Preisliste des Unternehmens wurde für einen vorfristigen Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen Skonto von 3% gewährt. Der skontierte Preis unterschritt den Preis, der nach § 2 Absatz 1Satz 1 AMPreisV im Verhältnis Großhändler zu Apotheker zu erheben ist.

Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften ließen keinen Raum für Skonti. Das Unternehmen trug vor, die Vorschriften enthielten kein Skontoverbot, sondern legten lediglich fest, dass ein Festzuschlag zwingend zu erheben sei. Außerdem stelle die Einräumung eines Skontos eine Gegenleistung dar für eine vorzeitige Zahlung bei einem handelsüblich längeren Zahlungsziel und sei als solche auch im Geschäftsverkehr mit Apotheken üblich und angemessen.

Das OLG entschied nun, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Unterschreitung der arzneimittelrechtlichen Preisuntergrenze durch die Einräumung von Skonto nicht in Betracht komme. Das gilt nach Auffassung des Senats selbst dann, wenn man das Skonto als Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht als Nachlass auf den Preis ansehe. Denn wenn der Festzuschlag als Beitrag zur Sicherung der Existenz des Großhandels nicht skontierfähig sei, so gelte das für den Mindestpreis insgesamt.

Die Berufung des Unternehmens hatte dagegen Erfolg, soweit es um die Gewährung von Rabatten ging, die in der Preisliste aufgeführt waren, und die zu Preisen geführt hätten, die unterhalb der Mindestgrenze lagen, die in der AMPreisV vorgesehen ist. Die Beklagte hatte vorgetragen, die Arzneimittel tatsächlich nicht unterhalb des Mindestpreises abgegeben zu haben; der ausgewiesene Rabattbetrag habe auf einer falschen Berechnung beruht. Das OLG verneinte daher die Wiederholungsgefahr.

Es bleibt abzuwarten, ob die zugelassene Revision eingelegt und der BGH die Frage abschließend klären wird.

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