Home Gesundheit Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte LG Karlsruhe: Verkündungstermin zu Augenscreening im Drogeriemarkt am 26.11.
Frau macht Sehtest an einer Maschine

LG Karlsruhe: Verkündungstermin zu Augenscreening im Drogeriemarkt am 26.11.

Im Verfahren der Wettbewerbszentrale wegen Augenscreenings im Drogeriemarkt hat heute das LG Karlsruhe verhandelt. Am 26.11.2026 möchte die Kammer das Urteil verkünden.

Im Verfahren der Wettbewerbszentrale wegen Augenscreenings im Drogeriemarkt hat heute das LG Karlsruhe verhandelt. Am 26.11.2026 möchte die Kammer das Urteil verkünden. 

Kosten 14,95 Euro, Ergebnisbericht per Mail 

In ausgewählten Filialen kooperiert die Drogerie-Kette dm mit dem Unternehmen Skleo Health GmbH und bietet dort ein Augenscreening an. Zu einem Preis von 14,95 Euro sollen laut Werbung die Augenkrankheiten Glaukom, Diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration frühzeitig erkannt werden. 

Das Screening wird von „geschulten Mitarbeitern“ durchgeführt und besteht aus einem Sehtest sowie einer Netzhautfotografie. Zum Einsatz kommen dabei Geräte, die nur von medizinisch ausgebildetem Personal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden dürfen.

Im Anschluss sollen die Bildaufnahmen laut Werbung KI-basiert ausgewertet und „ärztlich validiert“ werden. Den Ergebnisbericht will das Unternehmen sodann per E-Mail an die Kundschaft senden.

Offene Rechtsfragen

Die Wettbewerbszentrale möchte klären, ob das Angebot rechtskonform ist. In Betracht kommt unter anderem ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, da die eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt sind. Des Weiteren werden die bei der Durchführung des Augenscreenings eingesetzten Medizinprodukte wohl entgegen ihrer Zweckbestimmung von nicht für die Verwendung qualifiziertem Personal bedient. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der Ergebnisbericht mit konkreten Befunden eine ärztliche Leistung ist, welche nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste.

Außerdem könnte die Werbung für das Screening in irreführender Weise suggerieren, dass eine gängige augenärztliche Untersuchung durch das Screening entbehrlich wäre. Auch das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz könnte der Werbung entgegenstehen.

Das Verfahren läuft unter dem Az. 13 O 71/25 KfH. 

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 27.10.2025 // Wettbewerbszentrale klagt gegen Augenscreening in dm-Filialen >>

F 14 0134/25, F 14 0151/25

nas/kok

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