Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung einer Bank für Ratenpausen bei Verbraucherkrediten – Bank zieht Werbespot zurück
Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für die von
Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für die von
Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für ihre Tagesgeldkonten beanstandet …
Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für eine durch sie ausgegebene Kreditkarte beanstandet:
Die Wettbewerbszentrale lässt im Bereich Finanzmarkt erneut Fragen des Bezeichnungsschutzes gerichtlich klären.
Eine nach ihren Angaben auf Zusammenschlüsse, Kapitalerhöhungen, Unternehmenskäufe und Fremdkapitalberatung spezialisierte Unternehmensberatung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet
Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,
Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.
In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten
In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Elektronikanbieter Comtech, in dem der EuGH im März zur Frage zur Zulässigkeit der Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern entschieden hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am heutigen Tage den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).
Der EuGH hat mit Urteil vom02. März 2017, RS C – 568/15 entschieden:
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer.
Das Urteil hat in der Unternehmerschaft und in der Presse ein großes Echo gefunden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Onlinehändler dem Verbraucher für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte oder andere besonders gängige Bezahlmöglichkeiten künftig keine zusätzlichen Zahlungsentgelte in Rechnung stellen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, im Rahmen der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (RL 2015/2366/EU) Händler zu verpflichten, die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weitestgehend für den Verbraucher kostenlos anzubieten.