Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Anbieter von Luxuskosmetika seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben (Urteil v. 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart) n. rkr.).
Zum Sachverhalt
Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt sie im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Durch den Verkauf nur über die autorisierten Händler soll das Luxusimage der Marke gewahrt werden. Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen daher eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler dürfen die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern dies über ihre eigene Plattform geschieht. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es den Händlern allerdings, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Das OLG Frankfurt hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dieser beantwortete (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.04.2016, Az. 11 U 96/14 Kart; EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Rs. C-230/16 – Coty Germany GmbH/Parfümerie Akzente GmbH,).
Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren
Nach der Entscheidung des EuGH seien qualitative selektive Vertriebsvereinbarungen zulässig, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer objektiv nach festgelegten Qualitätskriterien erfolge, die einheitlich und diskriminierungsfrei seien und die Eigenschaften der Produkte ein solches spezielles Vertriebsnetz zur Wahrung der Qualität benötigen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.
Vorliegend seien die vom EuGH geforderten Kriterien nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt worden, was durch Zeugen in der Verhandlung bestätigt worden sei. Lediglich hinsichtlich des Verbots jeglicher „Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung“ sei nicht zweifelsfrei geklärt, ob dies in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe. Der EuGH habe die Verhältnismäßigkeit dieser Klausel jedoch bereits bestätigt.
Die selektive Vertriebsvereinbarung unterfalle den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO und sei daher von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Daher müsse die Frage, ob das Kartellverbot überhaupt anwendbar sei, nicht abschließend entschieden werden.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen seien dann erlaubt, wenn die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30% liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten, was im Streitfall gegeben sei. Weiterhin sei es den Vertragshändlern auch unter bestimmten Bedingungen möglich, über das Internet und mittels anderer Suchmaschinen Werbung zu betreiben und die Ware zu vertreiben.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. vom 12.07.2018 >>
Urteil des EuGH vom 06.12.2017 im Volltext >>
Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 19.04.2017 im Volltext >>
fw
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