Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 17. Oktober 2017 über die Revision der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren gegen die Firma Almased Wellness GmbH (BGH, Az. KZR 56/16). Das OLG Celle hatte in der Vorinstanz die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zum BGH nicht zugelassen. Dies holte der BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale nach (vgl. News der Wettbewerbszentrale 20.02.2017), sodass nunmehr eine letztinstanzliche Entscheidung in der Sache ergehen kann.
Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 € nicht zu unterschreiten.
Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das Landgericht Hannover gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte Almased zur Unterlassung (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 >>). Das Oberlandesgericht Celle hob dieses Urteil im Berufungsverfahren allerdings auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar, diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe (vgl. News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016 >>). Die Argumentation überraschte die Wettbewerbszentrale. Eine vertikale Preisbindung ist eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt.
Der BGH muss nun in letzter Instanz entscheiden, ob der den Apothekern auferlegte Mindestverkaufspreis eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016 >>
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 >>
wn
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