Home News Verfahren gegen Almased wegen vertikaler Preisbindung: Wettbewerbszentrale setzt sich beim BGH durch

Verfahren gegen Almased wegen vertikaler Preisbindung: Wettbewerbszentrale setzt sich beim BGH durch

In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Fa. Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben (BGH, Az. KZR 59/16). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15):

In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Fa. Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben (BGH, Az. KZR 59/16). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15):

Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 € nicht zu unterschreiten.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das Landgericht Hannover gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte Almased zur Unterlassung (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 >>).

Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar. Diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe (vgl. News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016 >>).

Die Argumentation überraschte die Wettbewerbszentrale. Eine vertikale Preisbindung ist eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt.

Dieser Argumentation ist der BGH nunmehr gefolgt. Einzelheiten der Rechtsprechung werden den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen sein, mit denen in den nächsten ein bis zwei Monaten zu rechnen ist.

„Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs,“, erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, „die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen.“

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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