LG Bielefeld untersagt Schlüsseldienst-Unternehmen die Werbung mit Ortsnamen, an denen es keine Niederlassung unterhält
Das LG Bielefeld hat ein Schlüsseldienst-Unternehmen u. a. dazu verurteilt, künftig nicht mehr unter Angabe von Ortsnamen zu werben, wenn tatsächlich vor Ort eine Niederlassung nicht unterhalten wird (LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2018, AZ. 12 U 95/17, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte in vielfachen Online-Anzeigen im gesamten Bundesgebiet für Türöffnungen geworben, so etwa mit dem Hinweis „Schlüsseldienst Pullach ab 9 € – 24 Std Türöffnung