App „UBER Black“ ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).
Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt (Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II).
Geldspielgeräte bedürfen einer Zulassung. Ein Unternehmen lieferte sog. Umrüstpakete für Geldspielgeräte. Dem beigefügt wurden Zulassungsbelege der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Danach war die Bauart konkret benannter Spielgeräte nach den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) zugelassen. Einer solchen Lieferung
Am 01.01.2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Das neue Gesetz gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen.
Zur Umsetzung des VerpackG wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet. Diese nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.
Zum vierten Mal in Folge stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 05.12.2018 die Tätigkeit und Fälle der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen.
Wegen gleich 2 Fällen von SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn Klage auf Unterlassung erhoben (LG Bonn, Az. 31 O 25/18)
Zum einen geht es um den von der Deutschen Post AG im Internet betriebenen Online-Shop, in dem man neben Portozeichen auch Waren wie Versandmaterial, Schreibwaren und andere Produkte kaufen kann. In diesem Shop bietet das Unternehmen Verbrauchern zwar die Zahlung mittels Lastschrift an, beschränkt den Einzug von Zahlungen aber auf Konten in der Bundesrepublik Deutschland.
Der BGH legt dem EuGH mit gestern veröffentlichtem Beschluss die Fragen vor, ob nach europäischem Recht Pharmaunternehmen Arzneimittel zur Erprobung an Apotheker abgeben dürfen und – falls ja – ob die europäischen Regelungen eine weitergehende deutsche Vorschrift erlauben, die eine solche Abgabe verbietet (BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZR 235/16 – Apothekenmuster). Geklagt hatte ein Pharmaunternehmen gegen seinen Mitbewerber, weil dieser durch seine Außendienstmitarbeiter Packungen eines apothekenpflichtigen Arzneimittels an Apotheken abgab. Die Packungen waren mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen.
Im Rahmen des Informationsforum für die Immobilienwirtschaft des IVD Nord hielt Frau Rechtsanwältin Jennifer Beal am 21. November 2018 bei der IHK zu Rostock einen Vortrag zu den Grundzügen des Wettbewerbsrechts speziell für Immobilienmakler.
Der IVD Nord hatte zusammen mit der IHK zu Rostock Immobilienmakler sowie Immobilienverwalter aus der Region zum 12. Informationsforum der Immobilienwirtschaft eingeladen, um über aktuelle rechtliche und politische Themen zu informieren.
Ein Kabelanbieter warb im Oktober 2018 in seinem Geschäftskundenbereich für Office-Tarife mit den folgenden Leistungsmerkmalen:
“Bis zu 400 Mbit/s Download 40 Mbit/s Upload“.
Über Recherchen auf der Internetseite des Unternehmens konnte ermittelt werden, dass die Angabe der Upload-Geschwindigkeit falsch war, da der beworbene Tarif lediglich bis zu 20 Mbit/s im Upload bietet.
Wie bereits im März berichtet tritt die Geoblocking-Verordnung (VO(EU) Nr. 218/302) am
3. Dezember 2018 in Kraft. Die Geoblocking-Verordnung soll Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen ungehindert und diskriminierungsfrei ermöglichen. Unternehmen müssen Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vermeiden. Verbraucher und Unternehmen, soweit diese die Ware nicht weiter verarbeiten, dürfen wegen ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung beim Warenkauf im Binnenmarkt nicht unterschiedlich behandelt werden.
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