Der Wettbewerbszentrale hat im Hinblick auf die Werbung eines Versicherungsmaklers für eine Fondsanlage außergerichtlich die Unterlassung einiger irreführender Aussagen erreicht: Der Versicherungsmakler, der sich gleichzeitig auch als Finanzdienstleister betätigt, hatte in einem Kundenanschreiben für Geldanlagen in Form eines Investmentfonds geworben, der der Aufsicht durch die luxemburgische Finanzaufsicht unterliegt.
Werbeaussagen in dem Kundenanschreiben
In dem Werbeschreiben behauptete der Versicherungsmakler, diesen Investmentfonds „zu verwalten“. Außerdem bewarb er den Erwerb der Fondsanteile u. a. mit dem Hinweis, dass es sich um eine „von der BaFin kontrollierte Geldanlage“ handele. Schließlich wurde der Vertrieb der Fondsanteile auch mit einem Hinweis auf eine 11prozentige Wertentwicklung und der Abbildung eines Charts über die Wertentwicklung angeboten, ohne allerdings auf die Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen.
Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale
Soweit der Versicherungsvermittler den Vertrieb des Fonds mit dem Hinweis auf eine Kontrolle durch die BaFin bewarb, beanstandete die Wettbewerbszentrale dies als irreführend. Der angebotene Investmentfonds wurde nämlich tatsächlich in Luxemburg verwaltet und unterliegt allein der luxemburgischen Finanzaufsicht. Die BaFin übt gar keine Kontrolle oder Aufsicht über den Investmentfonds oder die Versicherungsmaklergesellschaft aus. Ebenfalls als irreführend beanstandete die Selbstkontrollinstitution den Hinweis auf die Verwaltung des Fonds durch den Versicherungsmakler, weil eine solche Verwaltung durch die werbende GmbH tatsächlich nicht ausgeübt wird.
Die Kapitalanlage in einen solchen Fonds birgt finanzielle Risiken. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Information als auch nach den Bedingungen des Vermögensanlagengesetzes sind Kapitalanlagenanbieter verpflichtet, in geeigneter Form auf die Risiken solcher Geldanlagen hinzuweisen. Der Gesetzgeber hatte mit dem Kleinanlegerschutzgesetz die Verpflichtung geschaffen, in Form eines Warnhinweises auf solche Risiken hinzuweisen (siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 13.07.2015 // Neue Regelung für die Bewerbung von Finanzanlagen in Kraft >>). Dieser Warnhinweis fehlte aber in der Werbung des Versicherungsmaklerunternehmens, was die Wettbewerbszentrale ebenfalls monierte.
Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung
Der Versicherungsmakler verpflichtete sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft solche Kapitalanlagen nicht mehr ohne Risikohinweis anzubieten. Des Weiteren wird das Unternehmen, abgesichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in Zukunft den Hinweis auf eine Kontrolle durch die BaFin und die tatsächlich nicht stattfindende eigene Verwaltung eines solchen Fonds unterlassen.
Effektive Selbstkontrolle
Der Fall zeigt, dass die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen für die Werbung von Vermögensanlagen zusammen mit dem UWG im Rahmen der Selbstkontrolle schnell und effektiv durchgesetzt werden können.
(F 5 0320/18)
Weiterführende Informationen
pbg
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