Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale am 13. Mai 2009 in Bad Homburg
Die Wettbewerbszentrale lädt ihre Mitglieder herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am 13. Mai 2009 in Bad Homburg ein Einladung/Programm.
Die Wettbewerbszentrale lädt ihre Mitglieder herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am 13. Mai 2009 in Bad Homburg ein Einladung/Programm.
Die UWG-Novelle ist am 30.12.2008 in Kraft getreten, nachdem der Bundestag Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet und auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 dem Gesetzentwurf zugestimmt hatte. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG).
Das BMJ hat heute einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht, um zu mehr Rechtssicherheit im Internethandel beizutragen. Dieser soll Gewerbetreibenden als Orientierungshilfe bei der Gestaltung ihrer Anbieterkennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) dienen. Der Leitfaden wird ständig aktualisiert.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitgeteilt hat, hat der Kartellsenat den von dem Bundeskartellamt erhobenen Missbrauchsvorwurf gegen den Anbieter von Soda-Club-Besprudelungsgeräten im Wesentlichen bestätigt und eine kartellrechtswidrige Behinderung der Wettbewerber gesehen.
Die Wettbewerbszentrale rät Apothekern zur Vorsicht bei Gemeinschaftswerbung für nicht rezeptpflichtige Medikamente unter Angabe von Preisen. Im Einzelfall könnte eine solche Werbeaktion gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. In der letzten Zeit gehen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Anfragen zur Gemeinschaftswerbung von Apotheken ein.
Der Deutsche Bundestag hat am 15. November 2007 Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet, die den wirtschaftlichen Spielraum von Unternehmen der Lebensmittel- und Energiewirtschaft weiter einschränken. Marktstarken Unternehmen ist es nunmehr generell verboten, Lebensmittel unter Einstandspreis anzubieten.
Wie das Bundeskartellamt heute mitteilte, hat es im Rahmen eines Beschlusses hat klar gestellt, dass ein Verstoß gegen das „nicht nur gelegentliche“ Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.
Das Bundeskartellamt gibt mit der neuen Bagatellbekanntmachung (Nr. 18/2007 vom 13.03.2007) kleinen und mittleren Unternehmen Hinweise darauf, wann die Behörde Kooperationsabreden wegen geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung nicht verfolgen wird.
Das Bundeskartellamt hat gestern mitgeteilt, gegen Rossmann Bußgelder in Höhe von 300.000,– Euro wegen Verkaufs diverser Artikel unter dem eigenen Einstandspreis verhängt zu haben. Im Jahr 2005 seien insgesamt 55 Produkte zu Preisen angeboten worden, die deutlich unter dem eigenen Einstandspreis gelegen hätten.
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