Die Wettbewerbszentrale rät Apothekern zur Vorsicht bei Gemeinschaftswerbung für nicht rezeptpflichtige Medikamente unter Angabe von Preisen. Im Einzelfall könnte eine solche Werbeaktion gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
In der letzten Zeit gehen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Anfragen zur Gemeinschaftswerbung von Apotheken ein. Soweit dabei unter Angabe von Preisen geworben wird, ist jedoch zu beachten, dass nicht rezeptpflichtige Arzneimittel keiner Preisbindung unterliegen, sondern jeder Apotheker die von ihm dafür verlangten Preise selbst bestimmen kann. So will es das im Jahr 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz. Die Intention des Gesetzgebers hierbei war, den Wettbewerb in diesem Bereich zu stärken, um auf diese Weise die Preise zu senken.
Werben nun mehrere Apotheken unter Angabe von einheitlichen Abgabepreisen für bestimmte Medikamente in einer Gemeinschaftswerbung, kann eine kartellrechtswidrige Preisabsprache vorliegen.
Das Bundeskartellamt hat, wie es gestern mitteilte, bereits im Dezember 2007 gegen acht Apotheker im Raum Hildesheim jeweils ein Bußgeld verhängt (nicht rechtskräftig). Diese hätten unter Angabe von gemeinsamen Preisen für ausgewählte, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel geworben und damit gegen das Kartellverbot verstoßen.
Apothekern wird deshalb dringend empfohlen, die Planung von Gemeinschaftswerbung von wettbewerbsrechtlicher Expertise begleiten zu lassen.
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