Wie das Bundeskartellamt heute mitteilte, hat es im Rahmen eines Beschlusses hat klar gestellt, dass ein Verstoß gegen das „nicht nur gelegentliche“ Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.
Das betroffene Unternehmen habe im Dezember 2006 und im Januar und Februar 2007 verschiedene Milchprodukte unter den jeweiligen Einstandspreisen angeboten. Die Verkaufspreise hätten teilweise bis nahezu 40% darunter gelegen. Der Discounter habe innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen mindestens vier – jeweils einwöchige – Werbeaktionen im gesamten Verkaufsgebiet durchgeführt. Damit lägen keine „nur gelegentlichen“ Einzelaktionen vor, sondern anhaltende Aktionen, die geeignet seien, kleine und mittlere Wettbewerber zu behindern. Auch kurzfristige Angebote fielen unter das Kriterium „nicht nur gelegentlich“, wenn sie – mit Unterbrechungen – über einen längeren Zeitraum fortgeführt würden.
Quelle und weiterführende Informationen:
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig