Oberlandesgericht Stuttgart: Redaktionell gestaltete Werbung muss deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet sein
Es ist nicht ausreichend, eine nicht sofort als Werbung erkennbare Veröffentlichung lediglich oben rechts mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bei redaktionell gestalteter Werbung muss deutlich auf der Zeitschriftenseite oben links erfolgen.