Die Frage, ob das bei Standard & Poor’s erzielte Ratingergebnis „A“ in der Werbung als „hervorragend“ bezeichnet werden kann, hat die Wettbewerbszentrale einer gerichtlichen Klärung durch das Landgericht Ingolstadt (Az. 1 HK O 1734/06) unterzogen. Heute erging ein Anerkenntnisurteil, was aus folgendem Sachverhalt resultiert:
Der Vorstandsvorsitzende einer Volksbank hatte im Rahmen eines Zeitungsartikels in einer regionalen Zeitung mit folgender Aussage geworben: „Das hervorragende Ratingergebnis unterstreicht die Finanzkraft unseres Hauses und die besondere Stellung unserer Bank in der Hallertau. …“ [Anm.:Hervorhebung durch die Verf.]
Tatsächlich jedoch existieren – absolut betrachtet – fünf weitere Ratingstufen, die über dem erzielten „A“ als bessere Ratingergebnisse hätten erzielt werden können – so z.B. ein „AA“ oder ein „AAA“. Weiterhin hatten konkret ca. 90 % der bis zu diesem Zeitpunkt gerateten Banken das gleiche Ratingergebnis erzielt wie die werbende Volksbank. Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb die in Rede stehende Werbung als irreführend beanstandet.
Das Landgericht Ingolstadt ließ heute in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass es die Werbeaussage des Vorstandsvorsitzenden ebenfalls als irreführend erachte. Ein durchschnittlicher Leser der Regionalzeitung wisse nicht, dass es oberhalb der Ratingstufe „A“ noch fünf höhere Bewertungsstufen gebe. Die Bewertung „hervorragend“ assoziierten die Verkehrskreise aber mit einem „absoluten Spitzenergebnis“. Auch in relativer Hinsicht könne die Bank nicht behaupten, dass ihr Ratingergebnis aus dem Durchschnitt hervorrage. Die beklagte Volksbank erkannte daraufhin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt den Prozessausgang, da viele Banken und Versicherungen im Hinblick auf Basel II von der Möglichkeit eines externen Ratings Gebrauch machen. Das hierbei erzielte Ergebnis wird anschließend gern werbewirksam eingesetzt. Mit diesem Verfahren ist es nun gelungen, erste Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung zu Werbeaussagen mit Ratings zu erhalten. Für die werbenden Banken und Versicherungen ist dies ein wichtiger Hinweis, wie Werbeaussagen unter Bezugnahme von Ratings zukünftig gestaltet werden können.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Rechtsanwältin Ulrike Blum, Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg, zum Aktenzeichen
F 2 0975/06 unter der Telefonnummer 06172/121540 oder
E-Mail: blum@wettbewerbszentrale.de.
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