Die Wettbewerbszentrale hat in der letzten Zeit Beschwerden zu Wettbewerbsverstößen in der Versicherungsbranche erhalten. Diese betrafen unlautere Praktiken im Versicherungsvertrieb bis hin zur Werbung mit der Bezeichnung „Versicherung“ ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens. Hierbei handelte es sich oftmals um Verstöße gegen Marktverhaltensregeln, die die Wettbewerbszentrale beanstandet hat.
Da auch von Versicherungen sowie von Versicherungsvermittlern zu beachtende Marktverhaltensregeln von Gesetzesänderungen bzw. -vorhaben betroffen sind, gibt die Wettbewerbszentrale nachfolgend einen kurzen Überblick zur Information:
Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsbereich ergeben sich durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, welches am 22.12.2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 63, 22.12.2006, Seite 3232) verkündet worden ist und am 22.05.2007 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2006 über Versicherungsvermittlung umgesetzt. Ziel dieser EU-Richtlinie ist die Harmonisierung des Versicherungsvermittlermarkts und des entsprechenden Verbraucherschutzes.
Das Gesetz enthält weitreichende berufsrechtliche Änderungen: Versicherungsvermittler, die bislang selbstständige Versicherungsvermittlung betrieben haben und lediglich eine Anzeige bei dem zuständigen Gewerbeamt machen mussten, benötigen nunmehr eine Berufserlaubnis. Diese wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer, die auch als Registerbehörde fungiert, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen erteilt. Die für die Erlaubniserteilung zu erfüllenden Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Nachweis der Sachkunde. Weiterhin werden durch das neue Versicherungsvermittlergesetz Vorschriften im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes geändert, in dem bestimmte Mitteilungs-Beratungsdokumentations- und Schadensersatzpflichten seitens des Versicherungsvermittlers eingerichtet werden.
Die vom Bundeskabinett am 11.10.2006 beschlossene Reform des Versicherungsvertragsrechts soll für mehr Verbraucherschutz durch verbesserte Beratung und Information von Versicherungskunden sorgen, weshalb den Versicherern und den Vermittlern neue Pflichten auferlegt werden.
Nach dem Gesetzesentwurf müssen die Versicherer zukünftig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die potentiellen Versicherungskunden ausführlicher beraten und informieren, wobei das entsprechende Beratungsgespräch dokumentiert werden muss. Wird das Gespräch von einem selbstständigen Vermittler geführt, gelten diese Beratungs- und Dokumentationspflichten auch für den Vermittler. Weiterhin wird nach dem Entwurf die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen erst mit der Versicherungspolice zuzusenden, abgeschafft. Vielmehr soll der Versicherer dem Kunden bereits vor Vertragsunterzeichnung alle Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen müssen. Ferner ist ein allgemeines Widerrufsrecht vorgesehen. Bislang gilt das Widerrufsrecht nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen. Nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht sollen aber alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen (bei Lebensversicherungen 30 Tage) widerrufen werden können. Bei Lebensversicherungen ist darüber hinaus eine Verbesserung der Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten geplant. Die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten sind von den Versicherern zu beziffern, so dass insgesamt der Wettbewerb bei Versicherungsunternehmen gefördert wird.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 24.11.2006 zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen (Beschluss Bundesrat-Drucksache 707/06). Der Deutsche Bundestag hat in erster Lesung am 01.02.2007 über den Regierungsentwurf beraten. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Nach dem Zeitplan der Bundesregierung soll das Gesetz am 01.01.2008 in Kraft treten.
Quelle und weiterführende Links:
– Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63 vom 22.12.2006, S. 3232 ff.
– Pressemitteilung des BMJ vom 01.02.2007
– eigene Recherche
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein