Das Bundeskartellamt hat gestern mitgeteilt, gegen Rossmann Bußgelder in Höhe von 300.000,– Euro wegen Verkaufs diverser Artikel unter dem eigenen Einstandspreis verhängt zu haben. Im Jahr 2005 seien insgesamt 55 Produkte zu Preisen angeboten worden, die deutlich unter dem eigenen Einstandspreis gelegen hätten.
Ein derartiger Verkauf unter Einstandspreis ist nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz – GWB) unzulässig. Danach darf ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht diese nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Unternehmen zu behindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung Waren nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wie der Präsident des Bundeskartellamts Böge mitteilte, zeige das Verfahren gegen Rossmann, „dass das Bundeskartellamt mit der bestehenden Vorschrift gegen solche Verdrängungspraktiken wirksam vorgehen kann“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle und weitere Informationen zu diesem Thema:
– Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 08.02.2007
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig