Gegenstand einer Entscheidung des LG Wiesbaden war die Frage, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen. Beide Parteien handeln über das Internet mit Computerzubehör, Digitalkameras und ähnlichen Waren. Unter www.m(…)markt.de, der Seite des Beklagten, erfährt der Besucher, dass die einzelnen M-Märkte jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden, unterschiedliche Waren führen und gleiche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Weiter finden sich auch die notwendigen Pflichtangaben nach dem TDG. Die einzelnen Filialen finden sich auf den Unterseiten der Firma www.m(…)markt.de. Dort wird auch für das Warensortiment der jeweiligen Einzelmärkte mit den jeweiligen Preisen geworben. Hier fehlen jedoch teilweise die Pflichtangaben.
Ruft der Kunde nun die Webseite eines Einzelmarktes auf, findet er dort auch wieder die Pflichtangaben nach dem TDG. Erst auf dieser Webseite besteht die Möglichkeit, Waren zu bestellen. Das LG Wiesbaden sah die fehlenden Angaben auf den Unterseiten der gemeinsamen Plattform als wettbewerbswidrig an. Die Impressumspflicht nach dem TDG sei gerade nicht von einer Bestellmöglichkeit abhängig, sondern gelte auch für rein werbende Websites von Unternehmen.
Urteil vom 27.7.2006, Az. 13 O 43/06
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 1-2/2007
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