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„Grundgebühr“ als Bezeichnung für das Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule zulässig? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht

Auch wenn das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss zu dem Ergebnis kommt, dass eine Fahrschule das von ihr erhobene Dienstleistungsentgelt im Internet als „Grundgebühr“ bezeichnen darf (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 6 W 91/15), ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung dennoch Vorsicht bei der Verwendung von in den einschlägigen Rechtsnormen nicht vorgesehener Bezeichnungen geboten.

Unzulässige Werbung mit „Hörgeräte-Abzocke“ – Wettbewerbszentrale erwirkt Unterlassungserklärung

Die Webseite eines Berliner Akustikers gab jüngst Anlass zu Beschwerden, weil dieser dort für von ihm angebotene Nulltarif-Hörgeräte geworben hatte mit „Schluss mit der Hörgeräte-Abzocke auf Kosten der Gesundheit“. Die Wettbewerbszentrale hat diese Formulierung als herabsetzend und irreführend beanstandet. Der Akustiker hat die Aussage daraufhin von seiner Webseite entfernt und inzwischen auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu dieser und einer weiteren Aussage abgegeben.

Fahrschulwerbung mit „Theorie in einer Woche“ irreführend – kein Theorieunterricht an Sonn- und Feiertagen

Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder einmal Beschwerden über Werbemaßnahmen von Fahrschulen, worin die Durchführung der Fahrschul-Theorieausbildung „in einer Woche“ beworben wird. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Fahrschul-Ausbildungsordnung kann der vollständige Theorieunterricht in der Klasse B aber in nur sieben Werktagen abgehalten werden – mit der Folge, dass statt einer Woche tatsächlich jedoch acht Tage für die Durchführung eines solchen Kurses erforderlich sind.

Bundesgerichtshof: Werbung für Eizellspende zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass das in § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelte Verbot der Eizellspende keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG darstellt. Die Vorschrift diene der Wahrung des Kindeswohls, habe aber keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln

Kartellverfahren der Wettbewerbszentrale gegen Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz

Das von der Wettbewerbszentrale geführte Kartellverfahren gegen die Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz: Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015, Az. 18 O 91/15, nicht rechtskräftig) wegen eines Kartellrechtsverstoßes hat die beklagte Almased Wellness GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) eingelegt. Die Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale bei der Jahrestagung der plastischen Chirurgen

Vom 1. bis 3. Oktober 2015 fand in Berlin die 46. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und die 20. Jahrestagung der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) statt. Neben dem umfangreichen wissenschaftlichen Programm fand ein Vortragsblock „Berufspolitik – Recht“ statt.

Mehr als 130 Teilnehmer aus 24 Ländern bei dem Kongress der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht in Stockholm

Die Internationale Liga für Wettbewerbsrecht ist die Dachorganisation für die in ihr zusammengeschlossenen nationalen Vereinigungen. Die deutsche Landesgruppe wird vom Förderkreis für Internationales Wettbewerbsrecht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs repräsentiert (mehr unter: Der Förderkreis >>). Die Mitglieder der Landesgruppen erhalten im Rahmen des jährlich stattfindenden Kongresses der Liga die Möglichkeit, international bedeutsame Themen

Für Physiotherapeuten gilt nach OLG Düsseldorf: Ausübung der Osteopathie nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig

Für das Anbieten und Bewerben osteopathischer Leistungen durch Physiotherapeuten gibt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Sicht der Wettbewerbszentrale einen ebenso engen wie klaren Weg vor:

Das OLG Düsseldorf hat nämlich jüngst entschieden, dass die Osteopathie Heilbehandlung darstellt und von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese im Besitz einer so genannten Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz sind Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13).

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