Bei Werbung gegenüber Kindern ist für werbende Unternehmen grundsätzlich Vorsicht geboten, da hier zwingende Sonderregelungen gelten, die einzuhalten sind. Darauf macht die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass aufmerksam. Denn: In allen Bundesländern – mit Ausnahme von Berlin – ist Werbung im Schulunterricht grundsätzlich untersagt. Dies ergibt sich entweder aus dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder entsprechenden Erlassen der Kultusminister.
Ungeachtet dessen verteilte eine Sparkasse in Brandenburg im Schulunterricht sowohl der Grundschule als auch der Mittelstufe Gutscheine, mit denen die Schüler aufgefordert wurden, bei der Sparkasse ein Konto zu eröffnen. Gegen Vorlage des Gutscheines erhielten die Grundschüler eine Gutschrift in Höhe von 10 Euro, die Schüler der Mittelstufe einen Betrag von 15 Euro.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Verteilung der Gutscheine im Schulunterricht zum einen als Verstoß gegen das im Schulgesetz verankerte Werbeverbot. Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht erlaubt. Der Schulträger kann nur dann Ausnahmen im schulischen Interesse zulassen, wenn die Verteilung z. B. zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern geeignet ist. Ein rechtfertigendes schulisches Interesse besteht bei Gutscheinen zur Einlösung bei der Eröffnung eines Girokontos grundsätzlich nicht.
Darüber hinaus rügte die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankerte Verbot, unmittelbar an Kinder die Aufforderung zu richten, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zur Inanspruchnahme zu veranlassen (Anh. Nr. 28 zu § 3 Abs. 3 UWG). Unter Berücksichtigung des Alters der angesprochenen Kunden stellte das ausgelobte Guthaben von 10 bzw. 15 Euro darüber hinaus auch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Kinder und Jugendlichen dar (§ 4 Nr. 1 UWG).
Die betroffene Sparkasse gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, in Zukunft auf die Verteilung der Gutscheine auf dem Gelände einer Schule, das dem Brandenburgischen Schulgesetz unterliegt, zu verzichten.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 29.12.2014 // Malwettbewerb für Bausparkunden >>
News der Wettbewerbszentrale vom 04.04.2014 // BGH: Preisnachlass für Zeugnisnoten zulässig >>
News der Wettbewerbszentrale vom 18.05.2010 // Kommunionkindern darf man keine Angst machen >>
(F 5 0459/13)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif