In dem Wettbewerbsstreit um die Werbung für die Einlösung von Rabattcoupons der Konkurrenz hat die Wettbewerbszentrale Revision zum BGH eingelegt: Das OLG Stuttgart hatte die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen anderer Wettbewerber für zulässig erachtet, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig).
Der BGH soll nach dem Bestreben der Wettbewerbszentrale nunmehr darüber entscheiden, ob die beklagte Drogeriemarktkette in einer Werbeaktion Kunden anbieten darf, auch Rabatt-Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbeaktion von Müller als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet (siehe hierzu die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.06.2015 >>) und schließlich Klage eingereicht.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale behindert die Beklagte in unlauterer Weise die Marketingaktionen der Konkurrenz. Letztlich werde durch das Umleiten der mit den Gutscheinen umworbenen Kunden in die Müller-Drogerie der Werbeerfolg der Konkurrenz vereitelt, ohne dass ein eigener kostenträchtiger Einsatz eigener Werbemittel für die Erstellung und Verteilung von Gutscheinen erfolge. Auch eine Analyse und Auswertung der Gutschein-Aktion durch den Werbenden werde beeinträchtigt, wenn die Gutscheine dem Markt durch die Müller-Aktion entzogen würden.
Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass durch die Müller-Aktion die Gutscheinwerbung der Konkurrenz nicht entwertet werde, da der Gutschein ja nach wie vor – unter Umständen damit sogar zweimal – auch bei der werbenden Drogerie eingelöst werden könne. Dabei übersieht das Gericht nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber, dass der Verbraucher letztlich jeden Euro nur einmal ausgeben kann und damit nach Einlösung des Gutscheins bei Müller denselben Einkauf nicht noch einmal woanders tätigt.
Die Zulässigkeit des Ausnutzens fremder Gutscheine könnte ganz allgemein spürbare Auswirkungen auf die Coupon-Werbung haben. Wenn die Werbenden davon ausgehen müssen, dass ihre Gutscheine von der Konkurrenz ohne deren eigenen Werbemittelaufwand ausgenutzt werden, könnte die Attraktivität derartiger Aktionen in Frage gestellt sein.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt gibt es bislang nicht. Die Wettbewerbszentrale will daher Rechtssicherheit für den Handel schaffen und generell höchstrichterlich klären lassen, ob derartige Marketingaktionen zulässig sind. Sie will in Kürze ihre Revisionsbegründung an den Bundesgerichtshof übermitteln.
Weiterführende Informationen
(F 5 0298/14)
ug
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