In der Frage der Auflösung von Sternchenhinweisen auf der Rückseite einer sog. Flappe könnte nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben: Nachdem das OLG Karlsruhe die Auffassung des Landgerichts Freiburg (siehe hierzu die News vom 18.03.2015 >>) bestätigt und die von der Beklagtenseite eingelegte Berufung zurückgewiesen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2015 , Az. 4 U 49/15 – nicht rechtskräftig), hat die Beklagte nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (BGH, Az. I ZR 164/15).
Die Beklagte und Berufungsklägerin hatte auf einer Flappe, die um eine Tageszeitung gelegt war, angekündigt, prozentuale Preisnachlässe auf „fast Alles“ zu gewähren. Diese Rabattankündigung war mit einem Sternchenhinweis versehen. Eine Aufklärung des Sternchenhinweises war auf der Rückseite der Flappe angebracht und verwies den Leser auf das Internet. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend und intransparent beanstandet und schließlich Klage erhoben.
Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, dass es irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn Informationen zu Sternchenhinweisen nicht in leicht zugänglicher Weise erteilt werden. § 4 Nr. 4 UWG regele nicht nur, dass die Bedingungen klar und eindeutig anzugeben sind, sondern dass diese auch erkennbar und leicht zugänglich sein müssen. Sofern sich die erläuternden Hinweise nicht auf der gleichen Seite wie das Sternchen befinden, erwartet der Leser, dass sich diese Informationen zumindest auf der nächsten Seite auffinden lassen. Sofern die Erläuterungen jedoch auf einer Flappe auf der Rückseite angebracht sind, ist eine solche klare und eindeutige Auflösung nicht gegeben.
Der Senat hält es weiter für unzulässig, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in einem anderen Medium, in diesem Fall im Internet, zu nennen. Eine Verlagerung der erläuternden Hinweise ins Internet sei medienbedingt nicht gerechtfertigt. Die Informationen hätten in den Printmedien in Form eines Kleindrucks gegeben werden können. Durch die blickfangmäßig herausgestellten Rabattankündigungen würden die Adressaten erheblich angelockt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise würde auf Grund der angekündigten Verkaufsförderungsmaßnahmen das Ladenlokal aufsuchen, ohne Kenntnis davon zu haben, dass die ausgewählte Ware tatsächlich vom angepriesenen Rabatt ausgenommen ist.
Weiterführende Informationen
gb
(S 3 0473/14)
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