BGH: Auch bei in der Arztpraxis angewendeten Arzneimitteln gilt das Zuweisungsverbot zwischen Apotheker und Arzt
Mit seiner erst in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seine strenge Linie hinsichtlich Zuweisungen von Patienten beziehungsweise Rezepten fort (BGH, Urteil vom 18.06.2015, I ZR 26/14).
Geklagt hatte ein Apotheker gegen seinen Mitbewerber, der verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Hepatitis C direkt in einer Arztpraxis abgab; umgekehrt leitete die Arztpraxis die Rezepte direkt an die Apotheke weiter. Die Patienten, die mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren, mussten die Apotheke selbst also gar nicht aufsuchen.
