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Bundesgerichtshof: Werbung mit der Angabe „Himalaya Salz“ ist irreführend, wenn das so beworbene Salz in entferntem Mittelgebirge abgebaut wurde

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt, wenn das Salz tatsächlich nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wird.

Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen getarnte Werbung eines Immobilienmaklers vor

Das Landgericht Berlin hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Immobilienmakler untersagt, gewerbliche Immobiliensuchanzeigen als private Suchanzeigen zu tarnen (LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 16 O 38/16, rechtskräftig).

Das beklagte Maklerbüro hatte folgende Suchanzeige in einer Tageszeitung geschaltet:

„Orthopäde der Charité sucht für Familie mit 2 Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis 2 Mio.

Mangelnde Transparenz beim Framing durch ein Versicherungsvergleichsportal – Wettbewerbszentrale beanstandet fehlende Vermittlererlaubnis

Die Wettbewerbszentrale hat aktuell gegenüber einem Internetportal, das „Versicherungsvergleiche“ anbietet, beanstandet, dass dieses Versicherungsverträge vermittelt, ohne dabei über die insoweit erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Kunden, die über dieses Portal einen Vergleich, z. B. zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, durchführen, erhalten von dem Portal konkrete Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn sie Daten zu ihrem Fahrzeug, zur Person von Halter und Fahrer sowie zum Versicherungsnehmer eingeben.

Aktionsangebot-Werbung auf sog. Flappe: Auflösung von Sternchenhinweis auf der Rückseite mit Verweis auf Internet unzulässig – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

In einem Verfahren wegen unklarer Angabe der Bedingungen eines Aktionsangebots unter Verwendung eines Sternchenhinweises, dessen Aufklärung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht deutlich war, hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 28.04.2016, I ZR 164/15). Damit ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az. 4 U49/15, rechtskräftig (siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 27.08.2015 >>).

Die beklagte Betreibergesellschaft einer großen Möbelhauskette hatte auf einer sog. Flappe, die um eine Tageszeitung gelegt war, angekündigt, prozentuale Preisnachlässe auf „fast Alles“ zu gewähren.

Rückblick: Jahrestagung und Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale 2016 in Köln

Am 03. und 04.05.2016 fand in Köln die Jahrestagung und Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale statt. Der öffentliche Teil der Mitgliederversammlung stand dabei nach 2015 ein weiteres Mal im Zeichen der „Digitalisierung“.

Der Präsident der Wettbewerbszentrale, Friedrich Neukirch, wies in seiner Begrüßungsansprache darauf hin, dass man sich aktuell – gerade im Nachgang zur Hannover Messe 2016 – die Frage stellen müsse, ob die Wirtschaft in Deutschland die digitalen Chancen hinreichend nutze. Insbesondere mit Blick auf das diesjährige Messe-Partnerland USA

Verfahren zur Zulässigkeit von Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln –Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt.

OLG Düsseldorf: Vertriebsverbot für LED-Soffitten ohne Prüfkennzeichnung auf dem deutschen Markt – Wettbewerbszentrale mahnt zur Vorsicht

In letzter Zeit erhält die Wettbewerbszentrale wieder vermehrt Beschwerden über nicht geprüfte LED-Soffitten, die vornehmlich über das Internet angeboten werden. Dies gibt Anlass, nochmals auf die Rechtslage hinzuweisen (vgl. bereits News vom 09.02.2015 >>):

Nach § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nicht geprüfte prüfungspflichtige Fahrzeugteile im Interesse der Verkehrssicherheit zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO weder „feilgeboten“ noch veräußert oder erworben werden.

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