Die Wettbewerbszentrale hat eine Gutscheinwerbung des Internet-Reiseportals „ab-in-den-Urlaub.de“ beanstandet, die über den Vertriebspartner Amazon gestreut wurde.
Auf der Vorderseite des Gutscheines wurde blickfangmäßig mit der Aussage geworben, dass der Amazon-Kunde den Reisegutschein „gewonnen“ habe. Es lag jedoch kein „Gewinn“ vor, dem eine Verlosung vorausgegangen wäre. Vielmehr handelte es sich um eine flächige Werbemaßnahme in Form einer Gutscheinwerbung. Dann jedoch geht die Begrifflichkeit „Gewinn“ fehl.
Die Wettbewerbszentrale hat ferner weitere Aussagen im Rahmen der Gutscheinwerbung beanstandet. So hieß es im Gutschein wie folgt: „Cashback nach Abreise“. Gemäß den im Internet kommunizierten Einlösebedingungen sollte die Auszahlung allerdings erst innerhalb von 28 Tagen ab dem Rückreisetag erfolgen.
Ferner hatte die Wettbewerbszentrale die Anpreisung einer Ersparnisrate von bis zu 50 % als irreführend beanstandet, da diese Ersparnisrate aufgrund der vorgegebenen Mindestreisepreise tatsächlich nicht erzielbar war.
Der Portalbetreiber hat sich zwischenzeitlich zur Unterlassung verpflichtet und wird die Gutscheinwerbung ab dem 1. September 2015 einstellen.
(F 2 0595/15)
hfs
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