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Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim 3. Meditrend Fortbildungskongress zu Fragen des Preiswettbewerbs in der Hörgeräteakustik

Im Rahmen des diesjährigen Meditrend Fortbildungskongresses am 22.09.2015 in Düsseldorf hatte die Wettbewerbszentrale Gelegenheit, zu aktuellen Fragen des Preiswettbewerbs in der Hörgeräteakustik aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vorzutragen. Peter Brammen, als Geschäftsführungsmitglied verantwortlich für den Bereich Medizinproduktevertrieb, knüpfte an aktuelle Entwicklungen der Branche an und beleuchtete zwei grundsätzlich festzustellende Vertriebsphilosophien und die hieraus resultierenden aktuellen Beschwerdefälle und Beratungswünsche der Mitglieder hierzu.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015

Darf in einer Widerrufsbelehrung, die ein Versandhändler einem Verbraucher erteilt, eine kostenpflichtige 01805er-Nummer angegeben werden, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann? Diese Frage ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens, das die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg führt (LG Hamburg, Az. 312 O 21/15). Für Dienstag, 15.09.2015, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Verlinkung auf Werbeseite in redaktionellem Web-Portal nur mit klarer Kennzeichnung der Werbung zulässig – Wettbewerbszentrale mit Klage erfolgreich

Das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG) gilt nicht nur für die klassischen Printmedien, sondern auch in der virtuellen Welt. Dies bedeutet in der Praxis, dass z.B. im Rahmen eines Onlinemagazins mit redaktionellem Inhalt eine Verlinkung auf eine Werbeanzeige eines Unternehmens klar und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet werden muss, wie ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale zeigt:

Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale hat begonnen

Am gestrigen Dienstag hat mit der Auftaktveranstaltung in Köln die diesjährige Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale begonnen. Auf der für Praktiker konzipierten Veranstaltung informiert die Wettbewerbszentrale über wichtige Entscheidungen und aktuelle Rechtsentwicklungen im Lauterkeitsrecht.

Themen sind

Vorsicht bei Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Kosmetiker/-in“ – Werbung mit „Medizinische Kosmetikerin“ irreführend

Die Wettbewerbszentrale nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass, vor der Verwendung von problematischen Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Kosmetiker/-in“ zu warnen:

Ein Ausbildungsinstitut bot eine Zusatzausbildung für Kosmetikerinnen mit dem Schwerpunkt „Medizin“ an. Der Inhalt des Kurses wurde umschrieben mit „Typologie, Akneformen“ und ähnlichem. Zudem wurde der Eindruck vermittelt, die Absolventin der Kurse könne sich als „medizinische Kosmetikerin“ bezeichnen.

Preiswerbung für Telekommunikationsdienstleistungen: Klare und vollständige Angaben der einmaligen und monatlichen Kosten erforderlich

Telekommunikationsanbieter müssen bei der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen zur stationären Nutzung unter Angabe von Preisen klare Angaben zu den einmalig und monatlich anfallenden Kosten unter Einschluss aller zwingend zu zahlenden Preisbestandteile machen. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin.

Zuwendungsverbot im Gesundheitsbereich: Gerichte untersagen Werbung mit kostenlosen Arztleistungen

Die Wettbewerbszentrale weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Ärzte nicht mit kostenlosen ärztlichen Leistungen werben dürfen. Anders als im Bereich des Einzelhandels darf im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht mit Zuwendungen oder Zugaben geworben werden:

Das Landgericht Stade hat einer Zahnarztpraxis jüngst untersagt, „50+ Patienten“ anhand von abgeformten Zähnen einen so genannten Vitalitätsplan kostenlos zu erstellen

Gutschein war kein „Gewinn“ – Wettbewerbszentrale beanstandet Gutscheinwerbung eines Internet-Reiseportals

Die Wettbewerbszentrale hat eine Gutscheinwerbung des Internet-Reiseportals „ab-in-den-Urlaub.de“ beanstandet, die über den Vertriebspartner Amazon gestreut wurde.

Auf der Vorderseite des Gutscheines wurde blickfangmäßig mit der Aussage geworben, dass der Amazon-Kunde den Reisegutschein „gewonnen“ habe. Es lag jedoch kein „Gewinn“ vor,

Es bleibt dabei: Werbung von Fahrschulen für „ASP-Seminar“ zum Punkteabbau irreführend

Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes ASP-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin:

Eine Fahrschule in Nordrhein-Westfalen hatte im August 2014 auf ihrer Internetseite die Durchführung eines Aufbauseminares zum Punkteabbau beworben, obwohl besagtes „ASP-Seminar“ abgeschafft worden ist.

BGH: Dauer der Zulassung als Kriterium, ob ein Pkw „neu“ i. S. der Pkw-EnVKV ist

Kfz-Händler, die für den Kauf neuer Pkw werben, müssen in der Werbung den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeugmodelle angeben. Diese gesetzliche Informationspflicht ergibt sich aus der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV).

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de