Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine grundsätzlich zulässig – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung für den Einzelhandel durch den Bundesgerichtshof
Die Wettbewerbszentrale hat in einem vor dem BGH anhängigen Revisionsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt in der Frage der Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine Klarheit für den Einzelhandel und Hersteller von Produkten erreicht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen und die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen als grundsätzlich nicht unlauter angesehen (BGH, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15).
