Im Streit um die fehlende Anzeigenkennzeichnung von kostenpflichtigen Top-Bewertungen an erster Stelle von Suchergebnissen auf der Arzt-Empfehlungsplattform www.jameda.de hat sich die Wettbewerbszentrale durchgesetzt: Sie hatte im März ein Urteil gegen die Jameda GmbH erwirkt, das nun rechtskräftig geworden ist (LG München I, Urteil vom 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14), nachdem die Beklagte heute die Berufung zurückgenommen hat.
jameda betreibt die nach eigenen Angaben größte Arzt-Empfehlungsplattform, auf der Arztlisten nach Fachrichtungen anhand von Patientenbewertungen erstellt werden. Nach Eingabe bestimmter Suchkriterien erhält der Nutzer dann eine Ergebnisliste mit entsprechend verzeichneten Ärzten.
Darüber hinaus bot die Beklagte Ärzten ein so genanntes Premium-Paket an. Damit erhielten diese die Möglichkeit, sich mit ihren Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten über allen anderen Ärzten in der Ergebnisliste zu präsentieren. Sie standen damit jeweils an oberster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste. Hinzu kam eine farbliche Hervorhebung dieser Top-Platzierungen durch einen hell-grünen Hintergrund. Daneben befand sich in einer Art Blase ein Sternchen, bei den sonstigen Ärzten eine Zahl, welche die Position des Arztes im Ranking beschreibt. Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige wird der Arzt als „Premium-Partner“ bezeichnet. Die Bezeichnung war allerdings in kleiner Schriftgröße und entgegen der Leserichtung angebracht. Wenn man mit dem Cursor über das Wort „Premium-Partner“ fuhr, erschien der folgende Text:
„Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen. …
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, der Erwerb einer Top-Platzierung sei eine gekaufte Werbung, die als solche auch deutlich gekennzeichnet werden müsse. Das Landgericht München I sah die Praxis ebenfalls als irreführend an und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung (Urteil vom 18.03.2015, 37 O 19570/14). Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass derjenige, der einen bestimmten Arzt suche, irregeführt werde. Denn der potentielle Patient werde die Internetseite dabei nach den am besten bewerteten Ärzten absuchen und besonders empfänglich für solche Arztprofile sein, die in den entsprechenden Rankings an oberster oder weit oberer Stelle aufgeführt würden. Der Verbraucher habe nicht das Verständnis, dass der an oberster Stelle des jeweiligen Rankings geführte Arzt derjenige sei, der die Zusatzoption „Top Platzierung“ entgeltlich erworben habe. Die ausführlichen Entscheidungsgründe machen deutlich, dass nach Auffassung des Gerichts auch die optische Gestaltung der „Platzierung“ nicht geeignet ist, den Anzeigencharakter deutlich zu machen.
jameda legte gegen das Urteil Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29 U 1445/15) zeichnete sich allerdings ab, dass dieses die Auffassung des Landgerichts teilt. jameda hat daher die Berufung zurückgenommen.
(F 4 0459/14)
ck
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