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Wettbewerbszentrale stoppt Verlosung von Brustoperationen

„Wir schenken Dir eine Brustvergrößerung!“ – so warb ein Radiosender für seine Aktion „Traumbusen“. Zuhörerinnen ab 21 Jahren konnten sich für die Aktion, die in Zusammenarbeit mit einem Arzt für plastische Chirurgie veranstaltet wurde, ganz einfach bewerben

„Füllt das folgende Formular aus und schickt uns Bilder von Eurer Oberweite (von vorne, von links & von rechts fotografiert, gerne ohne Kopf…)“

Am Schluss sollte das Los entscheiden, welche der vorher von dem Arzt untersuchten Bewerberinnen gewinnt.

Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass derartige Aktionen zum einen gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 13 HWG) verstoßen. Danach

Pflicht zur Nährwertkennzeichnung: Wettbewerbszentrale erhält vermehrt Beschwerden über fehlende Angaben

Seit dem 13.12.2016 sind bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden aus der Wirtschaft über die fehlende Umsetzung der Angabe der Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln im Internet eingegangen. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung der Nährwertdeklaration sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet (siehe unsere News vom 12.12.2016 >>). Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>), abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind.

Spendeninformationsportal verfügt nicht über eine „Freigabe der BaFin“

Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden gegen die Werbung eines Spendeninformationsportals im Internet. Das Portal bietet Hilfsorganisationen die Möglichkeit, ihre Projekte auf dem Portal vorzustellen. Spender haben die Möglichkeit, sich auf dem Portal über die Projekte zu informieren und gegebenenfalls dem Portal die Möglichkeit zu geben, Spenden an die jeweilige Organisation zu vermitteln.

OLGe Hamm und München: Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufnehmen

Auch Immobilienmakler sind verpflichtet, in ihren Immobilieninseraten die Pflichtinformationen aus dem Energieausweis anzugeben. Das haben die Oberlandesgerichte in Hamm und München entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 137/15 und Urteil vom 20.08.2016, Az. 4 U 8/16 – beide nicht rechtskräftig; OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 4725/15 – nicht rechtskräftig). Endgültige Rechtsklarheit haben die Urteile allerdings nicht gebracht.

Telekommunikationsanbieter durch neue Verordnung zu mehr Transparenz verpflichtet – Produktinformationsblatt inklusive Angaben zur Datenübertragungsrate erforderlich

Eine neue Rechtsverordnung soll nun für mehr Transparenz in dem wettbewerbsintensiven Markt der Telekommunikation sorgen und die Rechte des Verbrauchers stärken: Am 22.12.2016 wurde die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt >> (BT-Drs. 18/8804) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 62) veröffentlicht. Nach einer Umsetzungsfrist von sechs Monaten tritt die Transparenzverordnung in Kraft.

Vertrieb von Bestecksets mit falscher Herkunftsangabe gestoppt –Herkunftsbezeichnung „Solingen“ besonders geschützt

Eine rasche außergerichtliche Einigung hat die Wettbewerbszentrale in einem Wettbewerbsstreit im Hinblick auf die Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung erreicht: Ein Lieferant von Bestecksets und eine bundesweit tätige Einzelhandelskette haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, Bestecksets nicht mehr mit der Angabe „Solingen“ zu bewerben oder zu vertreiben, sofern diese gar nicht in Solingen gefertigt sind. Die betreffende Ware wurde bereits aus dem Einzelhandel entfernt.

IBAN-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung durch eine private Krankenversicherung vor

Allen Unternehmen, die Zahlungen im Wege der Lastschrift einziehen, ist anzuraten sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit von Girokonten im gesamten SEPA-Bereich gewährleitet ist. Dies zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.

Sie erhielt Beschwerden darüber, dass eine private Krankenversicherung es gegenüber Kunden ablehnte, die fälligen Versicherungsbeiträge von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen.

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T: +49 6172 12150
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