Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat anlässlich der Internationalen Dental-Schau (IDS) in Köln am 21. März 2017 die von ihm betreuten öffentlich bestellten Sachverständigen zu einer Sachverständigentagung eingeladen. Es war die 3. Tagung dieser Art die speziell für Sachverständige des Zahntechniker-Handwerks durchgeführt wurde.
Nach der Eröffnung und Begrüßung durch das Vorstandsmitglied, Herrn Zahntechnikermeister Klaus Bartsch, informierte Frau Rechtsanwältin Katharina Bleutge vom Institut für Sachverständigenwesen zum Thema
Aktuelles zum Sachverständigenwesen
Im Anschluss daran referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale zum Thema
Mit Sachverstand werben – werberechtliche Regelungen.
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen bei ihren Werbemaßnahmen nicht nur den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern für sie gelten zusätzlich noch spezielle Vorschriften. Diese finden sich in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften (SVO).
Auch wenn aufgrund fortschreitender Liberalisierung des UWG die werbliche Vermengung von Handwerkerleistungen mit denen eines Sachverständigen nicht mehr in allen Fällen verboten ist, dann muss doch berücksichtigt werden, dass die Handwerkskammern und der Zentralverband des Handwerks (ZDH) am strikten Trennungsgebot für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festhalten. Begründet wird dies mit der Sonderrolle dieser Sachverständigen, da sie einen Handwerksbetrieb – anders als die von den Industrie- und Handelskammern bestellten Sachverständigen – führen müssen. Auch soll dadurch dem Vorwurf einer möglichen Interessenkollision und etwaigen Befangenheitsanträgen vorgebeugt werden.
Eine Ausnahme im Rahmen der Internetwerbung wird toleriert: Wenn auf der Homepage ein neutraler Hinweis und Link auf die Sachverständigeninternetseite zu gewerblichen/handwerklichen Leistungen und umgekehrt erfolgt. Dies hat der ZDH in den Auslegungsrichtlinien zur Muster-SVO geregelt.
Trotz der strikten Regelungen zum Trennungsgebot gibt es heute aber viele Möglichkeiten, dass auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf ihr Leistungsangebot werblich hinweisen können ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Das haben die vielen Praxisbeispiele zulässiger Werbung gezeigt, die der Referent den Sachverständigen aus der Zahntechnikerbranche und auch aus anderen Sachgebieten vorgestellt hat.
Weiterführende Informationen
Dr. Andresas Ottofülling, Das Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung >>
ao
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