Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart einem Unternehmer, der eine Konzession zur Personenbeförderung mit Mietwagen besitzt, untersagt, über eine Domain www.taxi-n… .de zu werben bzw. unter der Bezeichnung „Taxi N. …“ im geschäftlichen Verkehr aufzutreten (Urteil vom 20.07.2016, Az. 11 O 91/16). Diese Entscheidung des LG Stuttgart ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 vor dem OLG Stuttgart seine Berufung zurückgenommen hat (OLG Stuttgart, Az. 2 U 120/16).
Der Unternehmer hatte auf seinem Fahrzeug auf der Heckklappe mit dem Schriftzug geworben www.taxi-n….de. Des Weiteren hatte er Visitenkarten mit dem Hinweis „Taxi N. …“ verteilt. Das erstinstanzliche Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass durch die Beschriftung des Fahrzeuges und die Nutzung der Domain die Gefahr besteht, dass der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass es sich tatsächlich um ein Taxi und nicht um einen Mietwagen handele. Nach § 49 Abs. 4 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz darf aber ein Mietwagen nicht in einer Art und Weise beworben werden, dass es zu einer Verwechslung mit Taxenverkehr kommen kann.
Mit seiner Entscheidung ist das LG Stuttgart der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt. Durch die äußerliche Gestaltung des Mietfahrzeuges in der Farbe Hellelfenbein in Kombination mit der Angabe einer Internet-Domain eines Taxiunternehmens sowie der zugleich auf der Heckscheibe aufgeführten Telefonnummer, werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Fahrzeug eines Taxiunternehmens und nicht um ein Mietfahrzeug.
Da Mietfahrzeuge anders als Taxen nicht auf der Straße zur Mitnahme angehalten werden dürfen und auch im Übrigen anderen gesetzlichen Regelungen unterlägen, handele es sich insoweit auch um eine wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Der Senat des OLG Stuttgart hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass man diese Auffassung teile, woraufhin der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. (S 3 0328/15)
gb
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