Werbung unter Angabe von Karat-Zahlen für vergoldete Produkte
Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 21.07.2017, Az. 4 U 163/16 teilweise der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.
Der Wettbewerbszentrale lag eine Beschwerde vor hinsichtlich der Werbung eines Versandhändlers für eine vergoldete Rose. Diese Rose war von dem werbenden Unternehmen mit dem Hinweis beworben worden, dass das Produkt 24 Karat vergoldet sei. Weiter wurde für das Produkt geworben mit dem Hinweis, dass die echte Rose in Gold getaucht und auf dem Höhepunkt der Blüte in Gold konserviert worden wäre. Weiter wurde damit geworben, dass in mehreren aufwändigen Produktionsschritten die Pflanze mit dem Edelmetall (24 Karat) plattiert worden sei.
