Gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser müssen sich an den Vorgaben der Health Claims Verordnung messen lassen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15, in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Mineralwasserunternehmens zurückgewiesen, sodass die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig geworden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15).
Im konkreten Fall hatte ein Mineralwasserunternehmen in der Werbung und auf der Homepage Mineralwasser mit folgenden Aussagen zu Calcium und Magnesium beworben:
„Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“
und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Aussagen für Mineralwasser als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung beanstandet, weil die nach dem Anhang der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ bzw. „Magnesiumquelle“ nicht eingehalten wurden. Bei Getränken ist in der Regel 7,5 % der Nährstoffbezugswerte je 100 ml zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Werte von 60 mg für Calcium und 28,13 mg für Magnesium wurden bei den beanstandeten Wässern nicht erreicht.
Der BGH hat durch den Beschluss die Auffassung der Vorinstanz und auch der Wettbewerbszentrale bestätigt. Das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die Mineralwasser-Richtlinie keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben enthalte, die die allgemeinen Bestimmungen der Health Claims Verordnung verdrängen. Speziell mit Blick auf Mineralwasser folge dies aus der Bestimmung im Anhang der Health Claims Verordnung, wonach die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, und jede Angabe, die für die Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, für natürliche Mineralwässer und andere Wässer nicht verwendet werden darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Health Claims Verordnung von vornherein nicht auf solche Produkte anzuwenden wäre. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 dürften die im Anhang festgelegten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel nur gemäß den dort aufgeführten Bedingungen gemacht werden. Da auf die Definitionen der im Anhang der Health Claims Verordnung gemachten Angaben verwiesen werde, sei die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Mineralstoffquelle, nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge des Mineralstoffs aufweist.
Kontakt:
Wettbewerbszentrale
Büro Hamburg
Dr. Antje Dau
Mitglied der Geschäftsführung
Telefon: 040 – 3020010
Telefax: 040 – 30200120
E-Mail: dau@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims Verordnung) >>
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
MTVO (Mineral- und Tafelwasserverordnung) >>
Mineralwasserrichtlinie (2009/54/EG) >>
ad
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