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Gesundheit

Bundesgerichtshof: Zur erheblichen Anzahl von Mitgliedern im Rahmen der Verbandsklagebefugnis und Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG erfordert eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung

Ein Verband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Für die Annahme, dass ein Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nach einem gerade bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind.

Krankenkassenwerbung „Festzuschuss verdoppeln“ für Zuzahlung bei Zahnersatz irreführend

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 5.7.2007 (Az. 1HK O 5936/06 – nicht rechtskräftig) eine private Krankenversicherung zur Unterlassung zweier Werbeaussagen verurteilt. Die Krankenversicherung hatte mit den Aussagen „Festzuschuss verdoppeln“ und „Verdoppeln Sie jetzt Ihren Festzuschuss…“ für eine Zahnergänzungs-Versicherung geworben. Jedoch wurde tatsächlich nur die Differenz zwischen dem Festzuschuss der Krankenkasse und dem Rechnungsbetrag im Rahmen dieser Zahnzusatzversicherung erstattet.

Neue Werberegeln für Lebensmittel fordern Unternehmen – Wettbewerbszentrale berichtet über rechtliche Entwicklungen im Lebensmittel- und Gesundheitsbereich

Neue Werberegeln für Lebensmittel werden in den kommenden Jahren den Beratungs- und Informationsbedarf der Unternehmen erhöhen. Im Gesundheitswesen wirkten sich spürbar die Reformen der vergangenen Jahre aus.

Die Wettbewerbszentrale sieht in den neuen Regeln einen weiteren Schritt zur europäischen Harmonisierung im Lebensmittelbereich. „Komplizierte Einzelregelungen, unklare Normen und teilweise fehlende Übergangsfristen erschweren es den Unternehmen, den Überblick zu behalten“, erklärte Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Gesundheits- und Lebensmittelbereich anlässlich des Pressegesprächs „Gesundheit“ in Bad Homburg.

Terminankündigung: Pressegespräch der Wettbewerbszentrale zum Thema „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ am 28.06.2007

Das diesjährige Pressegespräch „Gesundheit“ veranstaltet die Wettbewerbszentrale am Donnerstag, den 28.06.2007 im KongressCenter im Kurhaus Bad Homburg, Salon Lenné, Louisenstr. 58, in 61348 Bad Homburg v. d. H. Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung und Expertin für den Bereich Gesundheit, wird über die Schwerpunkte in diesem Bereich des Wettbewerbsrechts und der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in jüngster Zeit informieren.

Referat zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Rahmen der Geschäftsführerkonferenz der Bundestierärztekammer

Wie in jedem Jahr hat die Wettbewerbszentrale durch Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung und Expertin für den Bereich des Gesundheitswesens, anlässlich der 39. BTK-Geschäftsführerkonferenz am 14./15.05.2007 in Münster über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich des Tierärztewesens berichtet.

Krankenkassenwerbung kann weiterhin von Zivilgerichten überprüft werden – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung durch den Bundesgerichtshof –

Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 9. November 2006 (Az. BGH I ZB 28/06), der erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass Wettbewerbsverbände und private Krankenkassen auch weiterhin gegen unzulässige Krankenkassenwerbung vorgehen können.

Wettbewerbszentrale für fairen Wettbewerb im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen – Wettbewerbszentrale unterstützt Forderung des Bundeswirtschaftsministers, das Wettbewerbsrecht auf gesetzliche Krankenkassen anzuwenden

Die Wettbewerbszentrale befürchtet nach der Verabschiedung des Gesundheitsreformgesetzes, dass in Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des BGH ein effektiver Rechtsschutz gegen Wettbewerbsverletzungen durch gesetzliche Krankenkassen, etwa auch gegen irreführende Werbung gegenüber den Versicherten, nicht mehr gegeben ist.

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Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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