Bundesgerichtshof: Zur erheblichen Anzahl von Mitgliedern im Rahmen der Verbandsklagebefugnis und Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG erfordert eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung
Ein Verband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Für die Annahme, dass ein Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nach einem gerade bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind.