In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 7.8.2007, Az.: 4 U 194/06) einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, von ihm hergestellte Zimtkapseln als sogenannte diätetische Lebensmittel zu bewerben bzw. zu vertreiben. Das Gericht hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Das angebotene Zimtpräparat sei kein diätetisches Lebensmittel, sondern sei wegen seiner pharmakologischen Wirkung und seiner Zweckbestimmung gerade auch zur Linderung der Zuckerkrankheit als Arzneimittel zu qualifizieren, für das die nötige arzneimittelrechtliche Zulassung fehle. Bei dem Produkt handele es sich nicht um das allseits als Lebensmittel bekannte Gewürz Zimt, sondern um ein Präparat, das mit einer entsprechend hohen Dosis als spezielles Konzentrat zur Linderung der Zuckerkrankheit eingesetzt werden soll.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.
In einem ähnlichen Fall hatte auch bereits das Oberlandesgericht Celle so entschieden (Urteil vom 29.03.2007, Az.: 13 U 171/06). Das Bundesverwaltungsgericht grenzt Lebensmittel und Arzneimittel in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25.07.2007, Az.: 3 C 21-23/06) ebenfalls ähnlich von einander ab: Nahrungsergänzungsmittel seien dann als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzuordnen, wenn nach wissenschaftlicher Belegung dadurch die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers erheblich beeinflusst würden.
Quellen:
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.8.2007, Az. 4 U 194/06 >>
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.03.2007, Az. 13 U 171/06
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007, Az. 3 C 21-23/06
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