Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil aufgehoben, wonach der Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch DocMorris aus den Niederlanden untersagt worden war (Az. I ZR 205/04). Der Senat hat die Sache nun an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Kammergericht Berlin hatte der Klage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben (Urteil vom 9.11.2004, Az. 5 U 300/01). Dieser hatte einen Wettbewerbsverstoß gerügt und weiter vorgetragen, dass auch nach der Neuregelung im Jahr 2004 der Versandhandel aus einem Mitgliedstaat der EU nur zulässig sei, wenn er im Ursprungsland zugelassen sei und dort ein dem deutschen Recht entsprechendes Schutzniveau bestehe. Das Berufungsgericht hatte auf das in den Niederlanden geltende geschriebene Gesetz abgestellt, das den deutschen Schutzstandards nicht gerecht werde. Im Übrigen fehle es bei Versandapotheken in den Niederlanden schon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke.
Der Bundesgerichtshof sieht das anders: Nach Ansicht des Senats ist nicht auf die geschriebene Gesetzeslage, sondern auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards abzustellen. Man könne nicht einem Versandhandelsunternehmen, das tatsächlich eine Präsenzapotheke betreibe, vorhalten, das niederländische Recht mache die Zulässigkeit des Arzneimittelversandhandels nicht von dem Betreiben einer Präsenzapotheke abhängig. Die Richter verweisen insoweit auch auf eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, wonach im Hinblick auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in den Niederlanden dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden. Das Berufungsgericht wird sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigen müssen, ob DocMorris auch früher bereits eine dem niederländischen Recht entsprechende Präsenzapotheke betrieben hat.
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