Das Landgericht Köln hat der Deutschen Internet Apotheke untersagt, einen Gutschein über 5 € für die Einreichung eines Rezepts mit mindestens zwei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu bewerben oder auszugeben (Urteil vom 25.10.2007, Az. 31 O 380/07, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in erster Linie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung rügte. Diese sieht einheitliche Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. In diesem wichtigen Warensegment wollte der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb gerade verhindern.
Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass durch die Gutscheinausgabe gesetzwidrig Preisnachlässe auf preisgebundene Medikamente gewährt werden.
Das Argument der Apotheke, die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken – für die jedenfalls nach Ansicht einzelner Gerichte das deutsche Preisbindungsrecht nicht gelte – sei grundrechtswidrig, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf den verschwindend geringen Anteil der Versandapotheken am gesamten Arzneimittelumsatz. Diese Größenordnung von wenigen Prozent sei nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung aus Rechtsgründen für nicht anwendbar zu erklären.
Eine ganz ähnliche Ansicht vertreten auch die Oberlandesgerichte Frankfurt, Urteil vom 20.10.2005, Az. 6 U 201/04, und Köln, Beschluss vom 20.9.2005, Az. 6 W 112/05.
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