Unternehmen treffen im Hinblick auf etwaige Streitigkeiten mit Verbrauchern über offline oder online geschlossene Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen neue Informationspflichten, wenn am 01.02.2017 weitere Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft treten:
Dieses wurde im Februar verkündet (s. News der Wettbewerbszentrale vom 25.02.2016 >>). Die meisten Vorschriften des VSBG gelten bereits seit dem 26.02.2016 bzw. seit dem 01.04.2016. In Kürze, und zwar am 01.02.2017, treten nun aber auch die §§ 36, 37 VSGB in Kraft.
Danach muss ein Unternehmer (mit 11 oder mehr Beschäftigten), der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis setzen davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese Informationen müssen gemäß § 36 Absatz 2 VSBG sowohl auf der Webseite des Unternehmers erscheinen als auch zusammen mit den AGB gegeben werden, wenn der Unternehmer solche verwendet. Dieselben Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 37 VSBG nach Entstehen der Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag auch noch einmal in Textform zukommen lassen, wenn die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte.
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Am 01.02.2017 tritt zudem auch eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Kraft. In der Folge erhalten die Informationspflichten aus dem VSBG den Rang von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 UKlaG. Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann er von den in § 3 UKlaG benannten anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Informationspflichten für Online-Händler: Hinweis und Link auf „OS-Plattform“
Gleiches gilt ab diesem Zeitpunkt auch hinsichtlich der Informationspflichten für Online-Händler, die sich unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ergeben ( s. News der Wettbewerbszentrale vom 08.01.2016 >> ). Im Wesentlichen geht es dabei um den Hinweis auf die bzw. die Verlinkung zur Plattform für Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“).
Weiterführende Informationen
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