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Nahaufnahme einer Hand, die auf ein virtuelles Dashboard zur KI-gesteuerten Content-Erstellung zeigt. Das transparente Interface enthält den Schriftzug Generate, einen markanten roten Play-Knopf sowie Symbole für das Generieren von Musik, Texten, Videos und Bildern mittels künstlicher Intelligenz. Im unscharfen Hintergrund ist der Oberkörper einer Person in einem blauen Hemd zu sehen.

Ab 02. August: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Medien

In wenigen Tagen gilt Art. 50 KI-VO. Danach sind unter anderem Chatbots und bestimmte KI-generierte Medien als KI zu kennzeichnen. Die EU-Kommission hat zur Auslegung der Pflichten am 20. Juli finale Guidelines veröffentlicht. Daher erhält der Leitfaden der Wettbewerbszentrale ein Update mit kleineren Klarstellungen und Ergänzungen.

Umstrittener Begriff Deepfakes: Braucht es konkrete Vorbilder?

Die praxisrelevanteste Pflicht ergibt sich aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Die Norm verpflichtet Unternehmen, neben einigen Texten sogenannte Deepfakes als KI-generiert zu kennzeichnen. Betroffen sind Bild-, Ton- und Videoinhalte. Nach der KI-VO handelt es sich um Deepfakes, wenn sie wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und authentisch erscheinen. Umstritten ist allerdings, was damit in der Praxis als Deepfake gilt. 

Nach einer Ansicht benötigt ein Deepfake konkrete Vorbilder in der Wirklichkeit, etwa bestimmte Personen wie Prominente oder tatsächliche Produkte. Einer anderen Position genügt die abstrakte Ähnlichkeit, sodass auch realistisch wirkende Darstellungen ohne konkrete Vorbilder zu kennzeichnen wären.

Guidelines der EU mit strengem Verständnis

Auf etwa 50 Seiten beschäftigt sich die Kommission mit verschiedenen Auslegungsfragen zu allen neuen Pflichten nach Art. 50 KI-VO inklusive Chatbot-Kennzeichnung. Enthalten sind eine Reihe von Beispielen, die die Auslegung erleichtern sollen. 

Auch zur Deepfake-Definition äußert sich die Kommission: Sofern Person oder Gegenstand in der Realität existieren könne, sei die Darstellung als Deepfake zu kennzeichnen. Erst unrealistische Darstellungen wie Fabelwesen benötigten keine Kennzeichnung. Immerhin findet sich in den Beispielen der EU eine Art Bagatellgrenze. So solle im kommerziellen Bereich anders als im journalistischen Bereich beispielsweise in der Regel möglich sein, Hintergründe mit KI zu verändern, ohne eine Kennzeichnungspflicht auszulösen.

Die Wettbewerbszentrale hatte in ihrem eigenen Leitfaden bereits als sichersten Weg empfohlen, diese abstrakt ähnlichen Darstellungen zu kennzeichnen, wenn betrachtende Personen sie für authentisch halten könnten. Im aktuellen Update ihres Leitfadens empfiehlt die Zentrale dies bis zur gerichtlichen Klärung auch weiterhin. Darüber hinaus ist der Leitfaden geringfügig etwa um aktuelle Rechtsprechung zu falschen Chatbot-Aussagen ergänzt worden.

Weiterführende Informationen

Guidelines der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO >>

News der Wettbewerbszentrale vom 04.02.2026 // Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden zur KI-Kennzeichnung >>

kok

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