Bundeskartellamt setzt Maßstab für das Unter-Einstandspreis-Verbot
Wie das Bundeskartellamt heute mitteilte, hat es im Rahmen eines Beschlusses hat klar gestellt, dass ein Verstoß gegen das „nicht nur gelegentliche“ Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.