Google, Apple & Co: Die kartellrechtliche Bedeutung der digitalen Big Player
Fünf Jahre, fünf Internet-Riesen: Seit Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt insgesamt fünf Mal
Fünf Jahre, fünf Internet-Riesen: Seit Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt insgesamt fünf Mal
Das Landgericht Köln hat einem Hersteller von Schul- und Sportbedarfsartikeln wie Schulranzen und Rucksäcken auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale die Verwendung mehrerer Klauseln wegen Unwirksamkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (Urteil v. 11.07.2018, Az. 26 O 128/17, n. rkr.).
Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Anbieter von Luxuskosmetika seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben (Urteil v. 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart) n. rkr.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein pauschales Verbot, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen, im selektiven Vertriebssystem unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2017, Az. KVZ 41/17). Der Sportartikelhersteller ASICS hatte eine entsprechende Klausel in die Verträge seines „Vertriebssystem 1.0“ aufgenommen.
Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,
Der EuGH hat heute grundlegend zur Zulässigkeit von sog. Plattformverboten entschieden. Nach der heutigen Entscheidung kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (Rs. C-230/16 Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH).
Zum Sachverhalt
In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Fa. Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben (BGH, Az. KZR 59/16). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15):
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 17. Oktober 2017 über die Revision der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren gegen die Firma Almased Wellness GmbH (BGH, Az. KZR 56/16). Das OLG Celle hatte in der Vorinstanz die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zum BGH nicht zugelassen. Dies holte der BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale nach
Das Verbot des Vertriebs von Luxusartikeln über Internetplattformen wie Amazon oder eBay, das der Hersteller seinen autorisierten Händlern vertraglich auferlegt, kann unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Diese Rechtsauffassung vertritt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Verfahren ( Pressemitteilung des EuGH Nr. 89/17 vom 26.07.2017 >>). Es geht um die Frage, ob der Hersteller von Luxuskosmetik den Händlern seines selektiven Vertriebssystems untersagen darf, die Waren im Internet über Drittunternehmen zu vertreiben, die nach außen erkennbar vom Hersteller nicht autorisiert sind (Schlussanträge vom 26.07.2017, Az. C-230/16).
Das Bundeskartellamt legte am 12. Juli 2017 der Öffentlichkeit das Dokument „Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels“ vor. Es beinhaltet die Grundzüge des kartellrechtlichen Verbotes der vertikalen Preisbindung und zeigt Spielräume sowie die Grenzen unternehmerischen Handels auf. Fallbeispiele aus dem Lebensmittelbereich veranschaulichen die rechtlichen Grenzfälle. Das Papier dient aber auch Unternehmen anderer Branchen als Leitfaden, sich über kartellrechtliche Fragen der vertikalen Preisbindung zu informieren.
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